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1 Ausmaß der Zwangsarbeit 2 Ziele 3 Betroffene Gruppen 4 Bewertung 5 |
Ausmaß der Zwangsarbeit
Im Spätsommer 1944 stellten sie etwa ein Viertel aller in der gesamten deutschen Wirtschaft beschäftigten Arbeitskräfte. So gab es kaum einen Betrieb, weder in der Industrie noch in der Landwirtschaft, der keine Zwangsarbeitskräfte einsetzte. Diese Menschen stammten aus allen von der Wehrmacht besetzten Ländern Europas, die meisten aus Polen und der damaligen Sowjetunion, letztere auch als Ostarbeiter bezeichnet. Viele von ihnen waren sehr jung; etwa die Hälfte waren Mädchen und Frauen.
Ziele
Ziele der Zwangsarbeit waren insbesondere die Steigerung bzw. Aufrechterhaltung der Produktion in Rüstungsindustrie und Landwirtschaft, aber auch die physische Vernichtung von Menschen aus rassenideologischen bzw. politischen Gründen. Die Ausbeutung der Zwangsarbeitenden fand häufig unter fürchterlichen Umständen statt, vor allem in der Rüstungsindustrie und im Bergbau. Aber auch in der Land- und Forstwirtschaft waren sie als faktisch Rechtlose den rigiden, insbesondere rassistisch begründeten Reglementierungen und Zwangsmaßnahmen der NS-Behörden unterworfen und der Willkür ihrer deutschen Arbeitgeber und Vorgesetzten ausgeliefert.
Betroffene Gruppen
Zwangsarbeitende lassen sich in folgende Gruppen einteilen:
Zur völkerrechtlichen Bewertung des Zwangsarbeitseinsatzes von Kriegsgefangenen
Nicht selten wird die Meinung vertreten, dass Kriegsgefangene keine Zwangsarbeiter gewesen seien. Diese Position lässt sich so nicht aufrechterhalten. Hier ist differenziert zu prüfen, inwieweit die bestehenden völkerrechtlichen Normen - die Haager Landkriegsordnung von 1907 und die Genfer Konvention von 1929 - beim Arbeitseinsatz von Kriegsgefangenen beachtet wurden. Das Deutsche Reich und die Wehrmacht verstießen hier massiv gegen das Völkerrecht; die Behandlung der verschiedenen Nationalitäten der Kriegsgefangenen war an der Rassenhierarchie der NS-Ideologie ausgerichtet. Kriegsgefangenen, vor allem aus Polen und der Sowjetunion, sowie italienischen Militärinternierten wurden die geltenden völkerrechtlichen Normen vorenthalten. Dies gilt auch in Bezug auf deren Arbeitseinsatz. Eingeschränkt beachtet wurde aus gewissen außenpolitischen Rücksichtnahmen das Völkerrecht gegenüber französischen Kriegsgefangenen. Um die einengenden völkerrechtlichen Bestimmungen beim Arbeitseinsatz von Kriegsgefangenen zu umgehen, wurden viele Kriegsgefangenengruppen formal in den Zivilstatus versetzt. Davon betroffen waren u.a. die polnischen und ein Teil der französischen Kriegsgefangenen. War diese Umwandlung in den Zivilstatus bei anderen Nationalitäten nicht möglich oder gewollt, wurden die Gefangenen der Leistungsernährung unterworfen, d.i. die Koppelung der Lebensmittelration an die individuelle Arbeitsleistung. Dies betraf insbesondere die sowjetischen Kriegsgefangenen. (Was u.a. dazu führte, dass von den insgesamt ca. 5,7 Millionen russischen Kriegsgefangenen etwa 3,3 Millionen in deutscher Gefangenschaft umkamen.) Einzig gegenüber den angloamerikanischen Kriegsgefangenen hielt man sich weitgehend an die bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen.
Insofern ist davon auszugehen, dass Kriegsgefangene, die zur Arbeit eingesetzt wurden - außer der letztgenannten Gruppe - im völkerrechtlichen Sinne Zwangsarbeit verrichteten.
Der Komplex NS-Zwangsarbeit wurde lange Zeit verleugnet oder bagatellisiert. Erst seit den achtziger Jahren wird er erforscht. Im Jahr 2000 hat der Bundestag die Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft eingerichtet, die ehemalige Zwangsarbeiter entschädigen soll.
siehe auch:
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |