| Infos Home | Impressum | Original Artikel & Autoren Liste |
Es gilt grundsätzlich das Subsidiaritätsprinzip.
Keine Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinn sind insbesondere Sachleistungen, Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften, Ersatz von Aufwendungen, Entgelte, Mitgliedsbeiträge, Geldpreise, Spenden u.Ä.
Rechtsgrundlage sind die §§ 23 (Veranschlagung) und 44 (Bewilligung) der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Haushaltsordnungen der Länder (LHO) und die jeweiligen Ausführungs- bzw. Verwaltungsvorschriften.
|
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |