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Zustellung

Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der in den §§ 166 - 195 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmten Form (vgl. die gesetzliche Definition in dejure.org/gesetze/ZPO/166.html § 166 Abs. 1 ZPO).

Man unterscheidet die Zustellung

die auf Veranlassung eines Gerichts (oder einer anderen Behörde) durchgeführt wird, wenn gesetzliche Fristen in Lauf gesetzt werden sollen (z.B. die Berufungsfrist durch Zustellung des Urteils), und

die auf Veranlassung einer Partei durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen wird.

Über die erfolgte Zustellung wird eine Urkunde aufgenommen, aus der die Person, der das Schriftstück übergeben wurde, und der Zeitpunkt der Übergabe ersichtlich ist. Wird der Adressat selbst nicht angetroffen, ist eine wirksame Zustellung auch bestimmte Ersatzpersonen möglich (vgl. dejure.org/gesetze/ZPO/178.html § 178 ZPO, z.B. Familienangehörige, Firmenangestellte).

Eine Annahmeverweigerung ist - anders als z.B. beim Einschreiben gegen Rückschein - auf die Wirksamkeit der Zustellung ohne Einfluß (vgl. dejure.org/gesetze/ZPO/179.html § 179 ZPO).
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
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