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Einzelrichter
Anstelle der Kammer ist seit der Zivilprozessreform zum 1. Januar 2002grundsätzlich der Einzelrichter zuständig. Nur wenn dieser als Proberichter noch nicht ein Jahr lang Zivilsachen bearbeitet hat, wenn die Kammer als Spezialkammer für bestimmte Rechtsmaterien zuständig ist oder wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist ausnahmsweise die vollbesetzte Kammer zuständig (vgl. §§ 348 ff. ZPO).
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