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Zivildienstgesetz

Das Zivildienstgesetz (ZDG; früher Ersatzdienstgesetz, ErsDiG) regelt nach dem Wehrpflichtgesetz und dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz in Deutschland das Recht des Zivildienstleistenden, die Aufgaben und die Organisation des Zivildienstes.
Basisdaten
Kurztitel: Zivildienstgesetz
Voller Titel: Gesetz über den Zivildienst der
Kriegsdienstverweigerer
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: ZDG
FNA: 55-2
Verkündungstag: 13. Januar 1960 (BGBl. I 1960, S. 10)
Aktuelle Fassung: 1. November 2003 (BGBl. I 2003, S. 1592)
Grundsätzlich stuft das Zivildienstgesetz den Zivildienst selbst als Tätigkeit für das Allgemeinwohl ein. Zuständig ist das Bundesfamilienministerium.

Die Gleichstellung zwischen Zivildienst einerseits und Wehrdienst andererseits wird vom ZDG angestrebt. Die Tauglichkeit zur Heranziehung bestimmt sich wie beim Wehrpflichtgesetz.

Jeder Deutsche unterliegt bis zum Ablauf seines 32. Lebensjahres der Zivildienstüberwachung, sofern er anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist.

Die sonst für Soldaten bestehenden Straftatbestände der eigenmächtigen Entfernung von der Truppe, der Dienstflucht und der Nichtbefolgung von Anordnungn werden im ZDG in den §§ 52-54 wiederholt. Damit gehört das ZDG zum Nebenstrafrecht.


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.



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