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Das Zitiergebot soll den Gesetzgeber vor einer leichtfertigen Einschränkung der Grundrechte warnen. Das Fehlen eines Zitiergebots in der Weimarer Reichsverfassung führte zu einer oft unbewussten Einschränkung und damit einer geringen Bedeutung der Grundrechte. Dies galt umso mehr, als ein Gesetz, das mit entsprechender Mehrheit verabschiedet wurde, bei einem Verstoß gegen die Reichsverfassung automatisch als Verfassungsänderung aufgefasst wurde.
Ebenfalls als Zitiergebot wird die Verpflichtung aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG bezeichnet, die gesetzliche Rechtsgrundlage einer Verordnung in dieser anzugeben.
Rechtshinweis
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