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Rechte und Pflichten
Die wahrheitsgemäße Aussage steht im Zentrum des abzulegenden Zeugnisses. Ebenso besteht die Pflicht zum Erscheinen auf gerichtliche Vorladung hin. Ein Zeugnisverweigerungsrecht (Aussageverweigerungsrecht) besteht nur, wenn der Zeuge glaubhaft machen kann, mit einer Partei oder - im Strafprozess - mit dem Angeklagten verwandt, verschwägert oder verlobt zu sein oder wenn berufliche Schweigepflichten (z.B. Arzt, Seelsorger) bestehen. Ein Zeuge braucht nicht auf Fragen zu antworten, wenn er bei wahrheitsgemäßer Auskunft eine eigene Straftat einräumen müsste (§ 55 StPO). Kommt der Zeuge seinen Pflichten nicht nach, können gegen ihn Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld, Vorführung oder Ordnungshaft in Betracht kommen. Die vorsätzliche Falschaussage ist immer strafbar und hängt hinsichtlich der Strafhöhe nur davon ab, ob sie unter Eid (vgl. Meineid) geleistet wurde. Im Falle des Eides ist auch der fahrlässige Falscheid strafbar.
Der Zeuge kann einen Zeugenbeistand (in der Regel einen Rechtsanwalt) hinzuziehen, wovon praktisch selten Gebrauch gemacht wird. Im übrigen sind ihm seine Kosten und Auslagen (Anfahrtskosten, Verdienstausfall u.a.) zu ersetzen. Bei bestimmten Verfahren (Organisierte Kriminalität u.ä.) kann dem Zeugen ein besonderer Schutz gewährt werden.
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