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In vielen anderen Ländern ist diese, vor allem unter Studenten bevorzugte, Lebensform nicht so verbreitet wie etwa in Deutschland oder Österreich.
Umgangssprachlich unterscheidet man die Zweck-WG, deren Bewohner und Bewohnerinnen nur aus Kostenersparnisgründen zusammenleben, Gemeinschaftsleben aber eine untergeordnete Rolle spielt. Das Gegenteil ist die Nicht-Zweck-WG, in der oft Freunde und Freundinnen zusammenleben wollen und viel miteinander unternehmen.
Rechtliche Aspekte einer WG
Zivilrechtlicher Aspekt: Wohnungsgemeinschaften sind im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Daher sind verschiedene zivilrechtliche Konstruktionen des Mietvertrags denkbar:
a) Hauptmieter + Untermieter. Ein Bewohner der WG fungiert als Hauptmieter, der den Mietvertrag mit dem Vermieter schließt. Die restlichen Mitbewohner schließen mit dem Hauptmieter einen Untermietvertrag (mit zwingender Genehmigung des Vermieters in der Regel). Das räumt dem Hauptmieter eine priviliegerte Stellung mit mehr Rechten und Pflichten ein.
In der Praxis hat dies vor allem den Nachteil, dass der Hauptmieter seine Vertragspflichten erfüllen muss (Zahlung des Mietzins) und ein Verschulden seiner Untermieter für die Zahlung der Miete an den Vermieter unerheblich ist. Generell trägt der Hauptmieter auch das Haftungsrisiko an der Mietsache letztendlich und muss für das Einhalten der Hausordnung seiner Mitbewohner als Vertragspartner gerade stehen. Dafür kann er aber in der Regel ohne Rücksicht auch seinen Mietvertrag mit dem Vermieter kündigen oder einzelne Mitbewohner kündigen.
b) nur Hauptmieter in einem Mietvertrag. Alle Bewohner der WG sind Hauptmieter. Damit haben alle gleiche Pflichten gegenüber dem Vermieter. Jedoch sind Entscheidungen der Mietpartei in der Regel gemeinsam und einstimmig zu fällen. Das kann sich bei einer Kündigung eines Mitbewohners als problematisch erweisen. Jeder einzelne Hauptmieter haftet im Übrigen gesamtschuldnerisch, d. h. für die ganze Vertragsschuld der Mietpartei gegenüber dem Vermieter.
c) einzelne Mietverträge mit jedem Bewohner. Der Vermieter schließt mit jedem Bewohner einen Mietvertrag einzeln ab. Folglich haftet auch nur jeder Mitbewohner für sich selbst. Da dies für den Vermieter recht aufwändig ist, wird man solche Vertragskonstruktionen eher selten antreffen.
Ausnahme: Für Lebensgemeinschaften oder Ehen gilt regelmäßig, dass sie nicht unter den Begriff der "Wohngemeinschaft" fallen. Kurzfristiger Besuch von bis zu 6-8 Wochen oder die Aufnahme eines Familienmitglieds ebenso nicht. Der Lebenspartner oder Ehegatte darf jeder Zeit beim jeweiligen Partner/Ehegatte einziehen und das auch ohne Zustimmung des Vermieters (sofern die Wohnung nicht dadurch überbelegt wäre).
Für eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft ergibt sich jedoch das Problem, dass der Partner, welcher nicht Vertragspartner ist, in einer rechtlichen Abhängigkeit vom anderen Partner de facto steht. Denn spätestens mit dem Ende der Partnerschaft/Beziehung kann der Partner, der Vertragspartner ist, den anderen auffordern aus der Wohnung auszuziehen.
Siehe auch: Kommune, Portal Zusammenleben, Mietrecht
RechtshinweisStatistische Erhebungen
Die Bundesrepublik Deutschland führt in ihren Jahresberichten zur amtlichen Bevölkerungsstatistik keine genaueren Erhebungen über Wohngemeinschaften. Somit können keine verlässlichen Daten zur Verbreitung und Bedeutung der Wohngemeinschaften bereitgestellt werden.
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |