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Widerspruch

Ein Widerspruch bedeutet umgangssprachlich, etwas als falsch Empfundenes nicht hinzunehmen, sondern die Ablehnung kundzutun.

Siehe auch: Paradoxon

Inhalt
1 Mathematik
2 Recht
2.1

Mathematik

In der Mathematik ist ein Widerspruch eine logische Aussage, die gleichzeitig mit ihrer Negation wahr ist. Siehe Kontradiktion.

Recht

Widerspruch ist in der deutschen juristischen Fachsprache eine allgemeine Bezeichnung für einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen oder ein spezielles Rechtsinstitut des Grundbuchrechts.

Im Grundbuchrecht ist der Widerspruch ein Sicherungsmittel eigener Art nach § 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er wird als Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen und soll bei Unrichtigkeit des Grundbuchs einen Rechtsverlust des wahren Berechtigten durch gutgläubigen Erwerb verhindern.

Im Zivilprozess kommt der Widerspruch in folgenden Fällen vor:

Im Verwaltungsprozess eröffnet die Einlegung eines Widerspruchs das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO.


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
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