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Wettbewerbsverbot

Inhalt
1 1 Während eines Arbeitsverhältnisses
2 2 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3

1 Während eines Arbeitsverhältnisses

Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, ohne dessen Einverständnis seinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Das bedeutet, der Arbeitnehmer darf keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers für andere Personen oder auf eigene Rechnung machen.

Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schadenseratzpflichtig. Auch eine Kündigung kann unter Umständen gerechtfertigt sein.

2 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Grundsätzlich endet das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kann aber schriftlich vereinbart werden, dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf. Dies ist aber nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig. Im vereinbarten Zeitraum muss der ehemalige Arbeitgeber diese Einschränkung durch eine entsprechende Zahlung (mindesten die Hälfte des letzten Gehaltes) ausgleichen.

www.jobware.de/ra/rf/av/17.html www.jobware.de/ra/rf/av/17.html
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.



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