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In den Lohnsteuertabellen (nicht mit den Einkommensteuertabellen zu verwechseln) ist bereits ein Pauschbetrag gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Werbungskosten in Höhe von 1.044 EUR (ab 2004: 920 EUR) eingearbeitet. Jedem Arbeitnehmer werden also pauschal (ohne Nachweis) Werbungskosten in dieser Höhe angerechnet. Hat er höhere Werbungskosten gehabt, kann er diese in der Steuererklärung angeben und steuermindernd geltend machen.
Weitere Pauschbeträge in Höhe von jeweils 102 EUR werden bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und Leibrenten gewährt (§ 9a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG).
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