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Ziele des Vertrages
Ziel des Vertrages war die Verhinderung der Okkupation der Himmelskörper durch einzelne Staaten (damals der Sowjetunion und der USA; geregelt in Art. II). Ferner sollten keinerlei Kernwaffen in den Weltraum verbracht werden (Art. IV) und die Nutzung des Weltraumes nur friedlichen Zwecken unterworfen sein, zivile Raumfahrt und Weltraumforschung wird jedem Staat explizit gestattet.
Weiterhin dürfen im Weltall sowie auf dem Mond keine militärischen Basen oder militärische Übungen abgehalten werden.
Nach der Vertrag haften Staaten auch für Schäden, die durch von ihnen in den Weltraum gebrachte Objekte entstehen.
Auswirkungen
Die Auswirkungen des Vertrages waren bisher gering. Einige Passagen (vgl. Art. XII - Stationen auf Himmelskörpern) wirken noch äußerst futuristisch. Andererseits sind Schadensregulierungen durch abgestürzte Weltraumfahrzeuge (nach Art. VII) vereinzelt geblieben. Umstritten ist bisher, ob es möglich ist, Grundeigentum auf Himmelskörpern zu erwerben. Vom europäischen Rechtsstandpunkt aus betrachtet, spricht dagegen zweierlei: Einerseits leitet sich der Eigentumsbegriff von einer gesellschaftsvertragsähnlichen Konstruktion ab und ist nicht naturrechtlich zu begründen. Grundsätzlich fehlt es zudem an der Verbindung zur Erdoberfläche, um ein Grundstück zu begründen. Zum zweiten spricht dagegen die fehlende Hoheitsgewalt, sodass prinzipiell jedes Grundstück von allen beansprucht werden könnte, ohne dass dagegen ein Rechtsschutz bestünde. Die Beanspruchung eines Grundstücks ist daher beliebig und ohne Rechtsbindung. Der völkerrechtliche Weltraumvertrag bindet jedoch nur Staaten und keineswegs Private. Zur Lösung werden nationale Raumfahrtgesetze vorgeschlagen. Dies kann nur durch große Nationen oder supranationale Organisationen wie die Europäische Gemeinschaft betrieben werden, die auch die Erkundung des Weltraums (ESA, NASA) vorantreiben.
Problematisch ist bereits zur damaligen Zeit die fehlende Abgrenzung zwischen Weltraum einerseits und Luftraum andererseits im Weltraumvertrag gewesen. Dies wirkte sich insbesondere auf die militärische Nutzung aus. Insbesondere das SDI-Programm und die "Star Wars"-Szenarien der Reagan-Administration in den 1980er Jahren dehnten den Begriff des Luftraums in Regionen aus, die gemeinhin dem Weltraum zugeordnet worden wären. Mangels Regelung im Weltraumvertrag wären die Vorhaben, wenn sie umgesetzt worden wären, vermutlich völkerrechtsmäßig gewesen.
weitere Vertragswerke
Neben den Weltraumvertrag bestehen völkerrechtliche Verträge zur Rettung von Astronauten (1968), zur Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (1972), deren Registrierung (1975) und zur Nutzung des Mondes (1979; sog. Mondvertrag).Webinks
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