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Darin ist festgelegt, dass der Wehrbeauftragte auf Eingabe von Angehörigen der Bundeswehr oder auf eigene Initiative tätig wird und jährlich dem Bundestag einen schriftlichen Bericht über seine Arbeit abliefern muss, der unter www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/index.html www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/index.html abgerufen werden kann.
Zu seinen Rechten gehört, dass er jede Bundeswehrdienststelle ohne Anmeldung besuchen darf, Auskunft und Akteneinsicht fordern darf und dass er - außer dem Bundestag und dem Verteidigungsausschuss - nicht weisungsgebunden ist.
Jeder Soldat der Bundeswehr hat das Recht, sich ohne Einhaltung des Dienstweg an ihn zu wenden. Dabei kommen Eingaben aus allen Dienstgradgruppen, sogar von Generalen.
Der Wehrbeauftragte ist kein Beamter und darf zur gleichen Zeit kein anderes Amt begleiten. Er wird auf 5 Jahre gewählt.
Wehrbeauftragte seit 1959
Internet-Adresse
www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/index.html
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