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Zum Transport der Schusswaffe zum Waffenhändler, zum Schießstand oder zur Jagd ist kein Waffenschein erforderlich, sofern die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist.
Der Waffenschein wird in Deutschland von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt, das heißt vom Landratsamt oder im Rathaus einer kreisfreien Stadt. Voraussetzung sind Volljährigkeit, die persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, die erforderliche Sachkunde und eine entsprechende Versicherung. Weiterhin muss man glaubhaft nachweisen, dass man wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf sein Leib und Leben gefährdet ist und dies mit dem Führen einer Waffe verringert werden kann. Die genauen rechtlichen Umstände sind im Waffengesetz geregelt.
Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz und Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt.
Kleiner Waffenschein
Seit der deutschen Waffengesetzänderung im Jahr 2002 gibt es auch den sogenannten Kleinen Waffenschein für das Führen von Gas- und Schreckschusswaffen. Für ihn werden im Gegensatz zum "großen" Waffenschein nur Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorausgesetzt.
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