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Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel ist durch bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__253.html § 253 StGB strafbewehrt (vgl. RGSt 21, 114).
Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlusfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.
Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von Kontrahierungszwang (lat contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Die Partenerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vetragspartner frei auswählen kann.
Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vetragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z.B. im deutschen Sachenrecht (lat numerus clausus abgeschlossene Anzahl).
Formfreiheit meint, dass man Verträge grundsätzlich ohne eine bestimmte Form schließen kann oder dass man eine Form wählt, die nicht im Gesetz erwähnt ist. Formfreiheit besteht dann nicht, wenn eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist (siehe Form (Recht)), z.B. bei Grundstücksgeschäften. Der Formzwang dient dabei häufig dem Schutz der Vertragsschließenden.
Die Aufhebungsfreiheit bedeutet schließlich, dass man sich auch wieder von geschlossenen Veträgen lösen kann.
Rechtshinweis
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