Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung bedeutet, dass in einer Werbung ein oder mehrere Konkurrenten zum eigenen Vorteil mit dem eigenen Angebot verglichen werden: "Wir sind besser als Firma X". In Deutschland war vergleichende Werbung lange Zeit verboten. Seit 14. Juli 2000 ist sie (wegen einer EU-Richtlinie) unter bestimmten Vorgaben erlaubt. Beispielsweise müssen die getroffenen Aussagen auch objektiv nachprüfbar sein und der Wahrheit entsprechen. Außerdem darf (vergleichende) Werbung nicht irreführend sein.
Die Namen und Marken anderer Firmen dürfen genannt aber nicht "verunglimpft" und "herabgesetzt" werden.
Die Vergleichende Werbung ist ein sehr schwieriges Thema, bei dem es leicht zu juristischen Auswirkungen kommen kann. Wirklich offensiv setzen daher besonders große Firmen die vergleichende Werbung ein. Sinnvoll ist diese Art der Werbung besonders dann, wenn es nur wenige große aber bekannte Konkurrenten gibt.
Beim Einsatz von vergleichender Werbung riskieren Unternehmen aber nicht nur juristische Folgen, auch das eigene Image kann durch eine zu aggressive Werbung und zu harte Angriffe gegen den Konkurrenten leiden.
Recht
Die vergleichende Werbung ist in Deutschland in bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/__2.html § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Danach ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht, vergleichend. Wenn die vergleichende Werbung
- sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
- nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
- im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
- die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt
- die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
- eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt,
ist sie ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gem. bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg/__1.html § 1 UWG. Dies gibt dem Wettbewerber Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz.
Bekannte "vergleichende" Werbekampagnen
Rechtshinweis
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |