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Diese unscharfe Definition wurde vom Gesetzgeber aufgegriffen und in den Rechtsverkehr unter § 13 BGB eingefügt:
Die Definition des Verbrauchers ermöglicht, eine Stufung des Schuldnerschutzes vorzunehmen. Der Verbraucher ist im Zivilrecht am weitesten geschützt. Es greifen daher Vorschriften zur besonderen Vertragsgestaltung. Der Gegenbegriff des "Unternehmers" ist weniger deutlich. Dem Verbraucherbegriff steht auch teilweise der handelsrechtliche Kaufmannsbegriff gegenüber.
In Österreich ist der terminus technicus für den Verbraucher "Konsument". Dieser ist nach dem Konsumentenschutzgesetz 1979 (KSchG) geschützt (rechtliche Details siehe Artikel Konsument).
In der Elektrotechnik ist ein elektrischer Verbraucher ein Gerät oder eine Maschine, in dem elektrische Energie in andere Energieformen umgewandelt wird.
Siehe auch
Kunde, Verbrauchsgüterkauf, Verbraucherschutz, Konsumentenschutz
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