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Der UNO-Sicherheitsrat, auch Weltsicherheitsrat genannt, ist das mächtigste Organ der Vereinten Nationen. Nach Art. 24 I UN-Charta haben ihm die UN-Mitgliedsstaaten "die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit" übertragen. Während andere Organe der UNO unmittelbar nur Empfehlungen abgeben können, kann der Sicherheitsrat nach den Bestimmungen des VII. Kapitels der UN-Charta Entscheidungen mit Bindungswirkung für die UN-Mitgliedsstaaten treffen ("Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen"). Dabei besteht eine grundsätzliche Rechtsbindung an die Normen der UN-Charta, wobei die politische Prärogative des Sicherheitsrates zur Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen (des Art. 39) im Einzelfall zur Weiterbildung bestehenden Rechts führen kann. Nach herrschender Meinung darf sich der Sicherheitsrat mangels eigener Rechtssetzungsbefugnis dabei aber nicht in dezidierten Widerspruch zu den anerkannten Rechtsquellen des Völkerrechts setzen. Der Sicherheitsrat verfügt nicht über quasi-legislative Kompetenzen. Die Entscheidungen des Sicherheitsrates unterliegen allerdings keiner wirksamen Rechtskontrolle.
Der Rat besteht aus fünf ständigen und zehn nichtständigen Mitgliedern der Vereinten Nationen. Jedes Jahr wird die Hälfte der zehn wechselnden durch die Generalversammlung auf zwei Jahre neu gewählt. Sie werden nach regionalen Gruppen ausgesucht und von der UN-Generalversammlung bestätigt. Ein Vertreter eines jeden Sicherheitsratsmitgliedlandes muss jederzeit im UNO-Hauptquartier anwesend sein, damit der Rat immer zusammentreten kann.
Permanente Mitglieder:
Der Vorsitz im Weltsicherheitsrat wechselt im Monatsturnus unter den Mitgliedern, in alphabetischer Reihenfolge der englischen Landesbezeichnungen.
Neben den ständigen und nichtständigen Mitgliedern hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Sitz im UNO-Sicherheitsrat. Er verfügt jedoch über kein Stimmrecht.
Siehe auch
Portal Vereinte Nationen - ISAF
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