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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, oft noch mit der älteren Überschrift als Verkehrsunfallflucht oder einfach Unfallflucht bezeichnet, ist in § 142 Strafgesetzbuch geregelt.

Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Inhalt
1 Die Vorschrift im Wortlaut
2 Normgeschichte
3 Verfassungskonformität
4 Die Merkmale des objektiven Tatbestands
5 Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
6 Tätige Reue

Die Vorschrift im Wortlaut

§ 142 StGB lautet wörtlich:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenvekehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Normgeschichte

Die durchaus problematische Vorschrift wurde mehrfach geändert. Einerseits besteht Unbehagen hinsichtlich der von dem Unfallbeteiligten geforderten Selbstbelastung. Darüber hinaus wird hier vielfach ein Verhalten sanktioniert, das ein Eingreifen des Strafrechts nicht unbedingt erfordert. Andererseits gilt die Vorschrift als kriminalpolitisch wichtig und im Hinblick auf die Rechtssicherheit des ohnehin gefährlichen Straßenverkehrs unverzichtbar. Zuletzt wurde deswegen durch das 6. Strafrechtsreformgesetz die Regelung über tätige Reue (§ 142 Abs. 4) eingfügt, um dem Täter eine goldene Brücke zu bauen.

Verfassungskonformität

Die Vereinbarkeit von § 142 StGB mit dem Grundgesetz wurde und wird bestritten. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit der in BVerfGE 16, 191 veröffentlichten Entscheidung die Verfassungskonformität bejaht, womit das Problem jedenfalls für die Rechtspraxis entschieden ist.

Die Merkmale des objektiven Tatbestands

Unfallbeteiligter

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betreffende schuldhaft gehandelt hat. Zum Beispiel ist man Unfallbeteiligter auch dann, wenn man wegen eine Tieres, das auf die Fahrbahn läuft, stark bremst und der Nachfolgende auffährt.

Weitere Beispiele:

Kein Unfallbeteiligter ist der Zeuge, der den Unfall lediglich beobachtet hat. Wenn er sich entfernt, bevor die Polizei eintrifft, kann er nicht nach § 142 StGB bestraft werden.

Unfall

Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, bei dem ein nicht unerheblicher Schaden entsteht. Die momentane (richterliche) Regelung bestimmt den unerheblichen Schaden mit weniger als 40 - 50 €. Ein Schaden mit weniger als dieser Summe muss zivilrechtlich, nach § 823 BGB, eingefordert werden.

Straßenverkehr

Der Unfall muß sich im Straßenverkehr ereignen. Straßenverkehr ist der öffentliche Verkehr von Fußgängern, Radfahrern und Fahrzeugen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen.

Es muss allerdings ein Fremdschaden eingetreten sein. Die bloße Verkehrsgefährdung ist nicht nach § 142 StGB strafbar (sehr wohl aber nach anderen Vorschriften!).

Unfallort

Sich entfernen

Die Tathandlung begeht, wer sich räumlich von der Unfallstelle absetzt. Dabei genügt schon eine geringe Bewegung zur Seite, zum Beispiel wenn der Unfallbeteiligte zur Seite tritt und sich unter die Schaulustigen mischt, um unerkannt zu bleiben. Auch kurzzeitiges Entfernen ist grundsätzlich mit Strafe bedroht, kann aber grechtfertigt sein, wenn man zum Beispiel von einer Telefonzelle die Polizei verständigt oder Hilfe herbeiholt.

Nicht strafbar ist das Entfernen wider den eigenen Willen, zum Beispiel wenn man vom Rettungsdienst ins Krankenhaus eingeliefert wird.

Feststellungen

Unter Feststellung versteht man die Angaben zur Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung an einem Verkehrsunfall.

Wartefrist

Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu 2 Stunden bei einem Unfall mit Verletzten.

Nachträgliche Feststellungen

Die goldene Brücke zur nachträglichen Feststellung regelt § 142 (4) StGB. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall, die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur - sofern der Verursacher nicht vorher schon ermittelt wurde - wenn der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird momentan bei einem Schaden von über 1.000 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Einen Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit 6 Punkten bleibt davon unberührt.

Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)

Tätige Reue

Rechtshinweis
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.