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| Basisdaten | |
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| Kurztitel: | Teilzeit-Wohnrechtegesetz |
| Voller Titel: | Gesetz über die Veräußerung von Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Zivilrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | TzWrG |
| FNA: | 402-35 |
| Verkündungstag: | 20. Dezember 1996 (BGBl. I 1996, S. 2154) |
| Außerkrafttreten: | 31. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3138) |
Regelungsgehalt
Das Gesetz sah in seinem Anwendungsbereich als Vertragspartner Unternehmer und Verbraucher an. Die Verträge sollten sich auf nur zeitweise genutzte Wohnungen oder Teilen von Wohnungen erstrecken. Notwendig war die Schriftform (§ 3). Beworbene Prospekte mussten zahlreiche Angaben enthalten (§§ 2, 4). Der Vertrag konnte nach § 361a BGB (alter Fassung) widerrufen werden. Zugleich waren zusätzliche Finanzierungsverträge stark eingeschränkt. Nachteilige Vertragsgestaltungen zu Lasten des Verbrauchers durften nach § 9 nicht vorgenommen werden.
Heutige Regelung
Mit dem 1. Januar 2002 wurde das Teilzeit-Wohnrechtegesetz außer Kraft gesetzt. An seine Stelle traten die bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG024801377.html §§ 481-485 BGB. Da das Timesharing häufig mit Ferienhäusern oder -wohnungen im Ausland verbunden ist, wird auch im Internationalen Privatrecht (IPR) damit gearbeitet. Die einschlägigen Vorschriften finden sich in den §§ bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/art_29.html 29, bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/art_29a.html 29a, bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/art_34.html 34 EGBGB.
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |