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Teilzeit-Wohnrechtegesetz

Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG) diente in Deutschland bis zur Ablösung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz dem Verbraucherschutz zur Begrenzung von sog. "Timesharingangeboten". Trotz der gesetzlichen Vorgaben werden auch noch heute viele Betrügereien durch Timesharingverträge getrieben.
Basisdaten
Kurztitel: Teilzeit-Wohnrechtegesetz
Voller Titel: Gesetz über die Veräußerung von
Teilzeitnutzungsrechten an Wohngebäuden
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: TzWrG
FNA: 402-35
Verkündungstag: 20. Dezember 1996 (BGBl. I 1996, S. 2154)
Außerkrafttreten: 31. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3138)
Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz diente der Umsetzung der EG-Richtlinie 94/47 vom 26. Oktober 1994. Es trat am 1. Januar 1997 in Kraft. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz trat es zugleich mit dem Haustürwiderrufsgesetz, dem Verbraucherkreditgesetz, dem AGB-Gesetz und dem Fernabsatzgesetz als verbraucherschutzrechtliche Vorschriften außer Kraft und ging im Bürgerlichen Gesetzbuch auf.

Regelungsgehalt

Das Gesetz sah in seinem Anwendungsbereich als Vertragspartner Unternehmer und Verbraucher an. Die Verträge sollten sich auf nur zeitweise genutzte Wohnungen oder Teilen von Wohnungen erstrecken. Notwendig war die Schriftform (§ 3). Beworbene Prospekte mussten zahlreiche Angaben enthalten (§§ 2, 4). Der Vertrag konnte nach § 361a BGB (alter Fassung) widerrufen werden. Zugleich waren zusätzliche Finanzierungsverträge stark eingeschränkt. Nachteilige Vertragsgestaltungen zu Lasten des Verbrauchers durften nach § 9 nicht vorgenommen werden.

Heutige Regelung

Mit dem 1. Januar 2002 wurde das Teilzeit-Wohnrechtegesetz außer Kraft gesetzt. An seine Stelle traten die bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG024801377.html §§ 481-485 BGB. Da das Timesharing häufig mit Ferienhäusern oder -wohnungen im Ausland verbunden ist, wird auch im Internationalen Privatrecht (IPR) damit gearbeitet. Die einschlägigen Vorschriften finden sich in den §§ bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/art_29.html 29, bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/art_29a.html 29a, bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/art_34.html 34 EGBGB.


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.