| Infos Home | Impressum | Original Artikel & Autoren Liste |
Strafrecht
Im deutschen Strafrecht wird als Teilnahme die Begehungsformen der Anstiftung und der Beihilfe, gemäß §§ 26, 27 StGB bezeichnet. Im Gegensatz zur Täterschaft macht sich der Teilnehmer strafbar, weil er an der Verletzung fremder Rechtsgüter mitwirkt. Dieser Mitwirkung liegt aber auch ein eigener Unwert zugrunde.
Die Teilnahme an einer Straftat ist zu dieser akzessorisch. Ist die Handlung erst gar nicht strafbar (wie z.B. die Selbsttötung), so ist weder die Beihilfe zur Selbsttötung noch die Anstiftung strafbewehrt. Kein Ausschlussgrund der Strafbarkeit ist hingegen die fehlende oder eingeschränkte Schuld des Täters (z.B. §§ 20, 21, 35 StGB). Ausgeschlossen ist wegen der intendierten Vorsatztat auch jede Teilnahme an Fahrlässigkeitsdelikten.
Während der Anstifter nach § 26 StGB wie ein Täter bestraft wird, genießt der Gehilfe nach § 27 Abs. 1 StGB das Privileg der Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
Rechtshinweis
|
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |