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Tauschvertrag

Der Tauschvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich beide Vertragsparteien jeweils zur Übergabe und Übereignung einer Tauschsache verpflichten. Der Tausch ähnelt dem Kaufvertrag; es ist jedoch kein Kaufpreis zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und übereignen.

Für den Tauschvertag gelten gemäß bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__480.html § 480 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG004102377.html §§ 433 ff. BGB) entsprechend.


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