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Unterschieden wird die gleichartige und die ungleichartige Tatmehrheit. Eine gleichartige Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Verletzungen desselben Strafgesetzes vorliegen. Bei der ungleichartigen Tatmehrheit sind verschiedene Gesetze verletzt worden.
Im Jugendstrafrecht wird nicht auf eine Gesamtstrafe, sondern auf eine einheitliche Strafe (§ 31 JGG) erkannt.
Rechtshinweis
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