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Die Abgrenzung zur Tatmehrheit ist differenziert in der Lehre entwickelt worden. Dauerdelikte und mehraktige wie zusammengesetzte Delikte stellen in der Regel nur einen Straftatbestand dar. Wird der Unrechtserfolg in derselben Tatsituation unselbstständig intensiviert, liegt ebenfalls nur ein Straftatbestand vor. Tateinheit ist in diesen Fällen daher nicht anzunehmen. Fortsetzungstaten fallen ebenfalls nicht darunter, nachdem der Bundesgerichtshof diese 1994 praktisch abgeschafft hat.
Auf der zweiten Stufe ist daher zu fragen, ob überhaupt eine Handlungseinheit vorliegt. Dabei ist der Begriff der Handlungseinheit weit zu verstehen. Die Handlung im natürlichen Sinn ergibt sich daraus, dass aufgrund eines Willensentschlusses eine körperliche Bewegung anschließt. Die natürliche Handlungseinheit zeitgt einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang bei mehreren gleichartigen Begehungsweisen die gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind. Die juristische Handlungseinheit ergibt sich bei der Verbindung von mehraktigen Delikten, bei gleichzeitiger Begehung von Dauerdelikten sowie durch die Klammerwirkung verschiedener Deliktstypen.
Ist danach eine Handlungseinheit zu bejahen, ist zu prüfen, ob Gesetzeskonkurrenz vorliegt. Liegen lediglich Qualifikationen, Privilegierungen, subsidiäre Delikte oder mitbestrafte Begleittaten vor, scheidet eine Tateinheit aus. Im übrigen kommt Tateinheit nach § 52 StGB (sog. Idealkonkurrenz) in Betracht.
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__52.html §52 StGB
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