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Dies wird im Grundgesetz in bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_9.html Artikel 9 Absatz 3 gewährleistet. Die hier erwähnte Koalitionsfreiheit bezieht sich auf die Gründung und den Bestand von gesellschaftlichen Organisationen, welche auf die gemeinschaftliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen gerichtet sind, aber auch auf die Betätigung dieser Koalitionen. Geschützt werden hiermit insbesondere die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände und die ihnen zustehende Tarifautonomie.
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