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Subvention

Subventionen sind finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder an private Unternehmen geleistet werden.

Inhalt
1 Keine einheitliche Definition
2 Subventionsarten
3 Argumentation
4 Rechtliche Problematik
5 Weitere Gesichtspunkte
6
7 Siehe auch

Keine einheitliche Definition

Die obige Begriffsbestimmung entspricht ungefähr derjenigen in § 12 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes. Es gibt jedoch keine allgemein verbindliche und/oder anerkannte Definition dessen, was als Subvention anzusehen ist. In der Volkswirtschaftslehre wird überwiegend ein eher weiter Begriff der Subvention zugrundegelegt, der auch Steuer- und Gebührenermäßigungen oder -befreiungen und Sozialleistungen umfaßt. In der politischen Diskussion werden unterschiedliche Subventionsbegriffe oft zum Instrument der Argumentation gemacht, was dem Gebot politischer Redlichkeit nur dann entspricht, wenn die jeweilige Argumentationsbasis offengelegt und begründet wird.

Subventionsarten

Nach der Zielsetzung lassen sich 3 Arten von Subventionen unterscheiden: Nach der Methode der Subventionierung lassen sich unterscheiden: Andere ordnungspolitische Eingriffe des Staates (wie beispielsweise staatliche Preisfestsetzungen durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz) werden nicht als Subventionen bezeichnet.

Argumentation

Pro Subventionen

Contra Subventionen

Rechtliche Problematik

Der unter den Contra-Argumenten genannte Eingriff in das Marktgeschehen, der durch Subventionen bewirkt wird, wird dann zum rechtlichen Problem, wenn der
Freihandel rechtlich gesichert ist, wie es innerhalb der Europäischen Union und zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsunion (WTO) der Fall ist. Deswegen enthält Artikel 87 des EG-Vertrages ein grundsätzliches Verbot von Subventionen (im Sprachgebrauch der Europäischen Union: Beihilfen), das jedoch durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen durchbrochen wird. Gewährt ein Mitgliedsstaat Subventionen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, schreitet die Europäische Kommission ein. Innerhalb der Welthandelsunion schränkt das "Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen" (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1994 Nr. L 336 S. 156) die Zulässigkeit von Subventionen einschließlich steuerlicher Subventionen stark ein. Sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wie auch zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsunion kommt es häufig zu Konflikten über Exportsubventionen, die von einzelnen Staaten gewährt werden, um ihrer heimischen Wirtschaft Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

Weitere Gesichtspunkte

Publizität

Die deutsche Bundesregierung ist gesetzlich verplichtet, im zweijährlichen Abstand über die Subventionen des Bundes dem Bundestag zu berichten. Die Auseinandersetzung um die verschiedenen Subventionsbegriffe findet sich auch dort wieder.

Siehe auch


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.