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Der Erwerb und der Verlust einer Staatsbürgerschaft ist abhängig von den Bestimmungen des jeweiligen Staates.
1. Das Abstammungsprinzip (ius sanguinis):
Kinder von Staatsbürgern eines bestimmten Staates werden, unabhängig von dem Land, in dem sie geboren sind, Staatsbürger des Staates ihrer Vorfahren. Diese Regelung ist Rechtsordnung in den meisten europäischen Staaten.
2. Territorialprinzip (ius soli, auch Bodenrecht genannt):
Jeder im Staat Geborene bekommt die Staatsbürgerschaft dieses Staates (z.B. in USA und Kanada).
Der Staatsbürger hat Recht auf einen ungestörten Aufenthalt im Land, er hat politische Rechte (Wahlrecht, Teilnahme an Volksabstimmungen etc.), er hat Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und hat weiters ein Recht auf Schutzanspruch österreichischer Vertretungsbehören im Ausland.
Der Staatsbürger hat aber auch Treuepflicht gegenüber dem Staat, Männer müssen den Wehrdienst oder einen Wehrersatzdienst absolvieren, weiters haben sie die Pflicht zur Übernahme eines Geschworenenamtes.
Bestätigungen, dass man die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, den Staatsbürgerschaftsnachweis, stellt die jeweilige Gemeinde aus. Diese sind jedoch meist zu sogenannten Staatsbürgerschaftsverbänden zusammengeschlossen. Als Staatsbürgerschaftsnachweis gilt auch meist ein Reisepass, da man diesen auch nur bei einer aufrechten Staatsbürgerschaft bekommt.
Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, besitzen in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Im Alter zwischen 18 und 23 Lebensjahren müssen diese Kinder gegenüber der Behörde erklären (Optionspflicht, Erklärungszwang), ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen.
Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde im Ermessen über die Einbürgerung entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung sind in der Regel strenger und ergeben sich aus den §§ 8 ff. StAG.
Prinzipien des Staatsangehörigkeitserwerbs
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten:Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft:
Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Erwerbs:Einbürgerung mit Rechtsanspruch
Einbürgerung ohne Rechtsanspruch
Eine Verleihung kann erfolgen wenn:
Universitätsprofessor
Ein Fremder der den Dienst als Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität antritt, erhält die österreichische Staatsbürgerschaft. Weiters erhalten der Ehegatte sowie die minderjährigen unverheirateten Kinder ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft. Auf die bisherige Staatsbürgerschaft muss jedoch nicht verzichtet werden, obwohl eine doppelte Staatsbürgerschaft in Österreich unter normalen Bedingungen nicht möglich ist.Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Dies kann erfolgen durch
Rechte und Pflichten des Staatsbürgers:
Die Grundrechte lassen sich in die Bürgerrechte, die für alle Staatsbürger gelten, und in Menschenrechte, die auch für Fremde gelten, unterteilen.Verleihung und Nachweis der Staatsbürgerschaft:
Verliehen wird die Staatsbürgerschaft durch den jeweiligen Landeshauptmann.Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Geburt
Durch Geburt ist ein Kind deutscher Staatsangehöriger, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist (§ 4 Abs. 1 StAG).
so genanntes Optionenmodell
Auch wenn beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erwirbt ein Kind nach dem sogenannten Optionsmodell (seit dem 01.01.2000) die deutsche Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 4 Abs. 3 StAG, wenn
ist.durch Einbürgerung
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Das Ausländergesetz sieht im § 85 einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vor, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind (8 Jahre Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhaltes, keine nicht geringfügigen Verurteilungen, Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung). In der Regel muss die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Staatsangehörigkeit nur unter besonders schweren Bedingungen aufgegeben werden kann (§ 87 AuslG).Siehe auch
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