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In Deutschland regelt die Rechnungslegungsverordnung für Kreditinstitute (RechKredV) die Definition von Spareinlagen. Hiernach sind Spareinlagen nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt, es muß über sie eine Urkunde ausgestellt werden. Weiterhin weisen sie eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf und nur Privatpersonen oder gemeinnützige juristische Personen dürfen Gläubiger sein.
Klassische Spareinlage sind das Sparbuch oder der Sparbrief.
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