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1 Souveränität im Völkerrecht 2 Souveränität im Staatsrecht 3 Umgangssprachliche Verwendung |
Souveränität im Völkerrecht
Im Völkerrecht bezeichnet die Unabhängigkeit eines Staates von anderen Staaten und seine Selbstbestimmtheit (Staatssouveränität). Ein nicht souveräner Staat oder ein nicht souveränes Gebiet, z.B. ein Protektorat, unterliegen demgegenüber der Befehlsgewalt(oft nur in Teilen) eines anderen Staates.
In dieser Bedeutung geht der Begriff auf Jean Bodin zurück. Seine Deutung verursacht Schwierigkeiten, da er sich in den verschiedenen Jahrhunderten entwickelt hat und auch heute noch unterschiedlich interpretiert wird.
Die staatliche Souveränität wird von der Mehrzahl der Meinungen als höchste Entscheidungsgewalt auf dem eigenen Hoheitsgebiet verstanden. Somit umfasst dieser Souveränitätsbegriff auch die Unabhängigkeit eines Staates von allen anderen. Die moderne Lehre lehnt diese Auffassung von staatlicher Souveränität jedoch ab, weil der moderne Staat sich in ein Geflecht internationaler (oder sogar supranationaler im Falle der Europäischen Gemeinschaft) Verpflichtungen begeben hat und dabei auf gewisse Hoheitsrechte verzichtet. Im Völkerrecht wird daher der Begriff des Völkerrechtssubjekts verwendet.
Das Gegenstück zur staatlichen Souveränität ist die sog. Suzeränität.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre staatliche Souveränität nach dem Zweiten Weltkrieg (nach der modernen Lehre) durch die abschließende Erklärung des Zwei-Plus-Vier-Vertrages wiedererlangt.
Siehe auch:
Umgangssprachliche Verwendung
Des weiteren bezeichnet man auch die sichere Beherrschung von Fertigkeiten oder Kenntnissen als Souveränität, z.B. "Er löste souverän alle Aufgaben."
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