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Schwangerschaftsabbruch

Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung (englisch: Abortion) genannt, wird der menschliche Embryo respektive der Fötus abgetötet und anschließend durch chemische oder mechanische Methoden aus dem Mutterleib entfernt.

In nahezu allen Kulturen besteht ein großer Dissens bezüglich der Beurteilung der Abtreibung, der sich im Kern um die Frage dreht, ob bzw. ab wann der Embryo Mensch ist und eigenes Lebensrecht besitzt, und wie sich dies auf die Entscheidungsfreiheit der Mutter auswirkt. Viele Menschen sehen den Fötus als Menschen an und verurteilen daher Abtreibung als Tötung.

Inhalt
1 Rechtslage in Deutschland
2 Rechtslage in Österreich
3 Rechtslage in der Schweiz
4 Abtreibung weltweit
5 Medizinische Aspekte
6 Geschichtliche und Philosophische Standpunkte zur Abtreibungsfrage
7 Die Entwicklung des deutschen Rechts zur Abtreibung
8 Verwandte Themen
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Rechtslage in Deutschland

Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland im § 218 des Strafgesetzbuches geregelt. Abtreibung ist rechtswidrig, nach heutigem Recht aber bis zum dritten Schwangerschaftsmonat straffrei, wenn vor dem Eingriff eine Beratung stattgefunden hat. Rechtskonform ist die Abtreibung bis zur Geburt, wenn Gefahr für das Leben oder eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung der Mutter besteht und dies nur durch eine Abtreibung verhindert werden kann. Das Gesetz regelt an dieser Stelle nicht, wer für die Beurteilung in einem solchen Fall zuständig ist. In der Praxis nimmt dies der behandelnde Arzt vor. Auch ist eine Abtreibung bis zur 12. Woche rechtskonform, wenn eine so genannte kriminologische Indikation vorliegt (Vergewaltigung, Nicht-Zustimmungsfähigkeit der Partnerin). Im Falle einer Abtreibung nach Beratung zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Mutter selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar.

Sollte das Kind die Abtreibung überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden. Das juristische Desinteresse an der Durchsetzung zeigt der bekannte Fall des sogenannten "Oldenburger Babies" Tim www.tim-lebt.de/ .

Die seit Ende der 1960er einsetzende Bewegung der Liberalisierung des Abtreibungsrechts ist stets von scharfen Debatten und Protesten begleitet gewesen. Besonders viele Gegner findet die Abtreibung unter den Christen und Muslimen, hierbei ragen die römisch-katholische und die orthodoxe Kirche sowie viele evangelikale Christen heraus.

Rechtslage in Österreich

Seit 1975 ist in Österreich ein von einem Arzt nach vorhergehender Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate straffrei (Fristenlösung). Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist straffrei, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung vorliegt (medizinische Indikation), die Schwangere zum Zeitpunkt ihrer Schwängerung noch nicht 14 Jahre alt war oder das Kind schwer behindert sein wird (eugenische Indikation).

Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere. Niemand darf wegen Mitwirkung oder Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch benachteiligt werden.

Rechtslage in der Schweiz

Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch in der Schweiz entkriminalisiert. Artikel 119 des Strafgesetzbuches hält zwei Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch fest: Die Frau muss sich in einer Notlage befinden und von der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt vor dem Eingriff umfassend informiert werden. Siehe Fristenlösung.

Abtreibung weltweit

Nach Informationen der UNIFEM sind weltweit etwa ein Drittel aller Schwangerschaften ungeplant und etwa ein Viertel aller schwangeren Frauen entscheiden sich zu einem Abbruch. Dies sind - hochgerechnet - jährlich etwa 53 Millionen Abtreibungen weltweit. Geschätzte 20 Millionen davon finden illegal und unter hygienisch prekären Bedingungen statt, was in 40% dieser Fälle zu schweren medizinischen Komplikationen führt, im Gegensatz zu 1% schweren Komplikationen bei unter medizinischen Bedingungen durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen (unter "schwerer medizinischer Komplikation" werden hier jene Komplikationen verstanden, die Unfruchtbarkeit respektive Tod der Frau zur Folge haben). Diese Zahlen sind jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es sich - was die Situation in Ländern ohne legalisierte Abtreibung betrifft - um Hochrechnungen und Dunkelziffern handelt, da dort nur die Fälle statistisch erfasst werden, wo sich die Frau nach einer misslungenen Abtreibung in ärztliche Behandlung begeben muss oder stirbt.

Viele Länder Lateinamerikas, Afrikas und Asiens haben eine sehr restriktive Gesetzgebung in Sachen Abtreibung, was jedoch nur einen sehr geringen Einfluss auf das Abtreibungsverhalten hat. Tendenziell wird in Ländern wie den Niederlanden, wo legal abgetrieben werden kann und gleichzeitig Mittel zur Empfängnisverhütung leicht erhältlich und in den Schulen eingehende Sexualaufklärung stattfindet, sogar weniger abgetrieben als in Ländern mit restriktiver Gesetzgebung, schlechtem Zugang zu Verhütungsmitteln und strengen sexuellen Tabus

Medizinische Aspekte

Mit Embryo bezeichnet man das ungeborene Kind ab Empfängnis/Zeugung (gr.: ungeborenes Lebewesen). Ab dem dritten Monat spricht man auch vom Fetus bzw. Fötus (lat.: ungeborenes Kind).

Von Frühabtreibung spricht man, wenn ein Embryo getötet wird, der zwar schon existent, aber noch nicht in der Gebärmutter eingenistet ist (bspw. durch künstliche Befruchtung, Nidationshemmer).

Von Spätabtreibung spricht man, wenn ein Embryo getötet wird, der bereits außerhalb der Gebärmutter überlebensfähig wäre, also bereits ab etwa 20-22 Wochen (von 38 Wochen).

Abtreibungsmethoden

Absaugmethode/Vakuumaspiration (chirurgisch)

In örtlicher Betäubung oder in Vollnarkose wird zunächst der Muttermund mit speziellen Stiften aus Metall oder Plastik aufgedehnt. Danach wird ein Saugrohr in den
Uterus eingeführt und der Körper des Embryos abgesaugt. Dies ist die in Deutschland häufigste Methode (ca. 80 %) und wird meist zwischen 6. und 10. Woche nach der Empfängnis durchgeführt. Diese Methode kann aber bis zur 12. Woche (bzw. 14. Woche, gerechnet ab dem 1. Tag der letzten Regelblutung) angewendet werden.

Ausschabung/Curettage (chirurgisch)

Nach der Aufdehnung des Muttermundes mit Hilfe von Hegarstiften kann der Embryo und die
Plazenta entfernt werden. Danach erfolgt die Ausschabung der Gebärmutter. Sie ist teilweise auch nach anderer unvollständiger Abtreibung (Absaugung, Mifegyne) nötig. Deutschland: ca. 10 %

Mifepriston, Handelsnahme Mifegyne®

Die Abtreibungspille, früher auch Ru-486 genannt, blockiert die Wirkung des Gelbkörperhormons (Progesteron). DIes führt dazu, dass sich der Muttermund öffnet und die Abstoßung der Gebärmutterschleimhaut mitsamt dem eingenisteten Fruchtsack wird eingeleitet. Zwei Tage später nimmt die Frau zwei Tabletten eines Prostaglandins (Misoprostol/Cytotec®), die dazu führen, dass sich die Gebärmutter zusammenzieht und den Fruchtsack, sowie die Gebärmutterschleimhaut ausstößt. Der Vorgang ähnelt einer frühen Fehlgeburt. Diese Methode wird in den meisten europäischen Ländern und den USA bis zur siebten Woche eingesetzt, in England und Schweden bis zur 9. Woche. 6% der Abtreibungen in Deutschland werden mit Hilfe dieses Präparates durchgeführt, in Ländern, in denen die Methode bereits länger erhältlich ist, entscheiden sich etwa 50% der Frauen dafür. Bei Abbrüchen aus medizinischen Gründen (nach der 14. Woche), ist diese Kombination von Mifegyne gefolgt von einem Prostaglandin inzwischen die Standardmethode, da sie weniger Risiken und Schmerzen als andere früher gebräuchliche Methoden hat. Trotzdem wird ein Abbruch nach der 14. Woche wegen möglicher Komplikationen nur in Krankenhäusern durchgeführt.

Spätabtreibung durch Kaiserschnitt

Das Kind wird durch einen Kaiserschnitt zur Welt gebracht und dann nicht weiter gepflegt, so dass es stirbt. Wird verwendet, wenn andere Methoden zu gefährlich für die Mutter sind (Spätabtreibung). Diese Methode darf nur verwendet werden, wenn die Gesundheit der Mutter durch eine Fortsetzung der Schwangerschaft gefährdet ist. (Offensichtlich hat jemand diesen Text erfunden, der noch nie einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt hat. Diese Methode gibt es nicht und sie ist medizinisch absurd. Wenn ein Abbruch später in der Schwangerschaft notwendig ist, z.B. wegen schwere Fehlbildung oder schwerer Erkrankung der Mutter, wird ein medikamentöser Abbruch (Mifegyne und Prostaglandin) durchgeführt. Dr. Ch. Fiala, Wien, www.gynmed.at)

Spätabtreibung durch die Prostaglandin-Hormon-Methode

Dieses Hormon leitet eine künstliche Fehlgeburt ein. Diese Art kann zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft durchgeführt werden. Prostaglandin wird in niedrigeren Dosen auch zur Einleitung einer Geburt verwendet, es verstärkt oder leitet Wehen ein. Aus diesem Grund überleben 30% der Kinder Abtreibungen mit dieser Methode. www.tim-lebt.de/Dokumente/Tim.30Prozent.html . Diese Methode darf nur verwendet werden, wenn die Gesundheit der Mutter durch eine Fortsetzung der Schwangerschaft gefärdet ist.

Instillation/Salzlösung

Früher praktizierte Form der Abtreibung, als es noch keine Prostaglandine und kein Mifegyne gab. Diese Methode wird nicht mehr angewendet.

Teilgeburtsabtreibung

Amerikanische Sonderform für späte Abtreibungen, die auf der Rechtsaussage beruht, dass der Fötus sich in der Entscheidungsgewalt der Mutter befindet, solange sein Kopf die Mutter nicht verlassen hat. Aus diesem Grund wird das Kind im Mutterleib gedreht und an den Beinen herausgezogen. Dem Kind wird dann das Hirn punktiert und ausgesaugt, so dass es stirbt. Seit Ende 2003 in den USA hierzu wieder heftige juristische Auseinandersetzung ("Partial Birth Abortion Ban Act 2003").

Nidationshemmung

Teilweise wurden auch so genannte Nidationshemmer als Frühabtreibungsmittel bezeichnet. Diese verhindern eine Einnistung des Embryos in die Gebärmutter. Dazu zählten die vor mehr als 20 Jahren verwendeten Spiralen, die damals noch kein Kupfer oder Hormon enthielten. Die geringe Menge Kupfer in den heute gebräuchlichen Spiralen machen die Spermien befruchtungsunfähig, weshalb z.B. auch Eileiterschwangerschaften sehr selten sind bei Frauen mit Spirale. Auch die sog.
Pille danach wurde lange Zeit als Nidationshemmer bezeichnet. Neue Studien zeigen allerdings, dass die Pille danach lediglich den Eisprung verhindert und keine Wirkung auf die Einnistung einer bereits befruchteten Eizelle hat. (Nachzulesen u.a.: www.ncbi.nlm.nih.gov/entrez/query.fcgi?cmd=Retrieve&db=pubmed&dopt=Abstract&list_uids=14698077) www.ncbi.nlm.nih.gov/entrez/query.fcgi?cmd=Retrieve&db=pubmed&dopt=Abstract&list_uids=14698077) Der Straftatbestand Abtreibung bezieht sich in Deutschland nur auf den Embryo nach Nidation, so dass Nidationshemmer juristisch gesehen keine Abtreibungsmittel sind.

Risiken

Körperliche Risiken

Seit der Abbruch legal und damit sicher durchgeführt wird, gibt es nur sehr selten Komplikationen, wie stärkere Blutungen oder Entzündungen. Früher, als Abbrüche noch illegal waren, bzw. in Ländern in denen dies immer noch illegal ist, werden Abbrüche häufig von unqualifizierten Menschen vorgenommen (Engelmacherinnen). Konsequenterweise gab, bzw. gibt es dort häufig Komplikationen, z.T. auch lebensbedrohlich. Die hohe Müttersterblichkeit früher in Europa und heute noch in Afrika ist teilweise durch illegale Abbrüche bedingt.

Psychische Risiken

Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine schwere psychische Belastung für die Frau darstellen. So legt eine finnische Studie eine Erhöhung des Selbstmordrisikos um einen siebenfachen Faktor nahe. Verschiedene Beratungsorganisation, die Frauen im Prozess nach der Abtreibung zur Seite stehen, geben Probleme wie Schlafmangel, Depressionen und Albträume an. Dazu kommen bisweilen psychosomatische Entwicklungen, die oft erst nach Jahren auf eine Abtreibung zurückgeführt werden können.

Die möglichen psychischen Folgen werden unter dem Begriff "Post Abortion Syndrome" (PAS) zusammengefasst. Während vor einer Abtreibung der Aspekt "mein Kind" häufig durch andere Argumente überlagert oder als unsachlich bezeichnet wird, scheint er nach einer Abtreibung im Zentrum zu stehen.

In ihrer Fachbroschüre "Schwangerschaftsabbruch nach Pränataldiagnostik" fordert die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, dass die möglichen psychischen Folgeprobleme und ihre Behandlungsmöglichkeiten Gegenstand der Schwangerschaftskonfliktberatung sein sollen.

Wichtig ist zu erkennen, dass unter einer Abtreibung (und entsprechenden psychischen Folgen) oft nicht nur die Mutter selbst leiden und PAS-Symptome zeigen, sondern auch der Vater des Kindes und häufig auch weitere Kinder (Geschwister), Großeltern, andere nahestehende Personen sowie teilweise auch das medizinische Personal.

Eine Selbsthilfegruppe für Frauen nach Abtreibung ist Rahel www.rahel-ev.de/ .

Hier wird so getan, als ob das PAS eine anerkannte Folge eines Abbruchs sei und Kritik daran wird aus der Seite gelöscht. Fachkräfte, die Frauen beim Abbruch betreuen und behandeln, können dieses angebliche Syndrom nicht feststellen. Vielmehr berichten die meisten Frauen über eine große Erleichterung nach einem Abbruch. Es sei auf eine Tagung verwiesen: Psychische Folgen - Mythen und Fakten. Im Netz unter: www.svss-uspda.ch/de/facts/mythen.htm www.svss-uspda.ch/de/facts/mythen.htm Der Hinweis auf einen Abbruch nach Pränataldiagnostik ist irreführend, da es sich bei diesen Frauen ja um eine gewollte Schwangerschaft handelt. Die psychische Belastung ist entsprechend ganz anders gelagert. Dr. Ch. Fiala, Wien, www.gynmed.at

Geschichtliche und Philosophische Standpunkte zur Abtreibungsfrage

Naturreligionen

In manchen animistischen Naturreligionen gilt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch als Angelegenheit der Frau. Diese Weltanschauungen glauben zum Teil an
Seelenwanderung. Somit wird ein Schwangerschaftsabbruch zum Teil nicht als Töten eines Kindes angesehen.

Die Ureinwohner Australiens und andere Nomadenvölker setz(t)en Abtreibung gezielt zur Geburtenregelung ein.

Hinduismus

In den Ländern des fernen Ostens war die Abtreibung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bewegungen des Kindes spürbar wurden (ungefähr ab dem 5. Monat), legal. In der Philosophie der Brahmanen hatte das Kind bis zu diesem Zeitpunkt keine Seele und konnte deshalb straflos zerstört werden. Sobald es sich jedoch selbständig bewegte, hatte es eine Seele, und eine Frau, die ihren Fötus dann noch abtrieb, musste wegen Kindesmord bestraft werden.

Antike

Bereits im alten Griechenland war die Abtreibung und die Hilfe dazu verpönt, im Eid des Hippokrates (Griechenland, ca. 250 v.Chr.) finden sich die Worte: "ebenso werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel aushändigen". Nach anderen Quellen war sowohl im alten Griechenland wie auch im römischen Recht die Abtreibung ebenso wie Kindsaussetzung erlaubt - auch ein lebendgeborenes Kind bekam im römischen Recht erst durch die Anerkennung des Vaters ein Existenzrecht. Blieb diese aus, wurde das Kind ausgesetzt.

Judentum

Das antike Judentum war gegen Kindstötung, wie z.B. den Kult des Moloch, und war ganz prinzipiell auch gegen Abtreibung, es sei denn, dass das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft gefährdet war. z.B. Philo von Alexandria (1. Jahrhundert) verurteilte die Nichtjuden wegen der weit verbreiteten Praktiken von Abtreibung und Kindstötung.

Christentum

Bereits frühe christliche Quellen lehnen die Abtreibung ab. Bereits die Didache, einer der frühesten nicht-biblischen Texte sagt in Kapitel 2 "Du sollst nicht töten, ...du sollst kein Kind abtreiben, du sollst kein Neugeborenes töten." Auch der etwa gleichzeitige Clemens von Rom und spätere Kirchenväter (Basilius von Caesarea, Augustinus von Hippo, Johannes Chrysostomus) sprachen sich einhellig gegen die Abtreibung aus.

In der Bibel als wichtigste Grundlage des Christentums steht "Du sollst nicht töten" (2. Moses 20,13 und 5. Moses 5,17), unabhängig von den Aussagen der Amtskirchen gilt dieses Gebot für alle Christen.

In der Katholischen Kirche des Mittelalters wurde die Abtreibung eines lebendigen Fötus als Mord verstanden (Todesstrafe und Exkommunikation), die Abtreibung eines nicht-belebten Fötus (bevor Kindsbewegungen spürbar waren) war ebenfalls Sünde, aber kein Mord (3 bis 14 Jahre Buße, je nach Fall). Diese Position galt gemeinhin auch im angelsächsischen Recht bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts.

In der Aufklärung kam von ärztlicher Seite die Erkenntnis, dass der Fötus von Anfang an ein Leben ist. Das führte Anfang des 19. Jahrhunderts in Europa und in Amerika dazu, dass der Schwangerschaftsabbruch zur Straftat erklärt wurde. 1869 erließ Pius IX ein generelles Abtreibungsverbot, und stellte fest, dass das Kind seine Seele bereits zum Zeitpunkt der Zeugung empfängt. Johannes Paul II gibt die Lehre der Katholischen Kirche in dieser Frage in der Enzyklika "Evangelium vitae" (Nr. 62) mit folgenden Worten wieder: "Mit der Autorität, die Christus Petrus und seinen Nachfolgern übertragen hat, erkläre ich deshalb in Gemeinschaft mit den Bischöfen — die mehrfach die Abtreibung verurteilt und, obwohl sie über die Welt verstreut sind, bei der eingangs erwähnten Konsultation dieser Lehre einhellig zugestimmt haben — dass die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt."

Die orthodoxe Kirche beruft sich auf die Kirchenväter und hat Abtreibung immer als Sünde gesehen. Auch namhafte evangelische Theologen (im 20. Jahrhundert z.B. Dietrich Bonhoeffer und Karl Barth) haben sich entschieden gegen die Tötung des ungeborenen Lebens ausgesprochen.

Islam

Zum Thema Abtreibung existieren im Islam verschiedene Haltungen. Generell wird die Tötung ungeborenen Lebens missbilligt. Der Koran untergliedert die Entwicklung im Mutterleib in drei Phasen, die jeweils 40 Tage andauern. Nach diesen 120 Tagen empfängt der "Klumpen Fleisch" von Allah die Seele. Nach anderer Interpretation wird der Mensch bereits nach 40 Tagen beseelt. Nach Meinung einiger Gelehrter darf deshalb bei körperlichem oder seelischen Leiden der Mutter abgetrieben werden. Andere Gelehrte stufen wiederum die Entfernung der Leibesfrucht ebenso als schwere Sünde ein, da die Frucht als Teil des weiblichen Körpers betrachtet wird und dieser Körper von Allah anvertraut wurde und damit unantastbar ist. Nach dem 120. Tag ist Abtreibung verboten, ausgenommen die Geburt gefährdet mit Sicherheit das Leben der Mutter.

Atheismus

Häufig werden nur religiöse Standpunkte zur Abtreibung diskutiert und nichtreligiöse Standpunkte übersehen. Unbelastet von ideologischen Vorurteilen kommen atheistische Vertreter zu sehr unterschiedlichen Bewertungen der Abtreibung und Kindstötung. Mit anderen Denkern besteht grundlegende Einigkeit nur darin, dass ein Mensch nicht getötet werden darf. Fraglich ist allerdings, ab wann von einem Menschen die Rede sein kann. Extreme atheistische Standpunkte gehen davon aus, dass dies erst mit der Entstehung des individuellen Selbstbewußtseins der Fall ist. Dies tritt aber erst mit ca. 2-3 Jahren ein. Andere setzen den Zeitpunkt früher an, nämlich mit der Entstehung der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit. Insoweit wird die Auffassung vom Eintritt des Todes beim Menschen (keine Hirnströme mehr meßbar) logisch konsequent auf seine Entstehung übertragen. Die entsprechende Hirnentwicklung setzt aber erst zwischen der 20. und 40. Schwangerschaftswoche ein. Diese Herangehensweise wird auch von den Resultaten der modernen medizinischen Forschung unterstützt. "Vor der 26. Woche ist die Hirnrinde nicht funktionsfähig. Deshalb ist es auf jeden Fall unzutreffend, von einer «Wahrnehmung» oder einer «bewussten Reaktion» des Foetus zu sprechen" (Maria Fitzgerald, Prof. für Neurobiologie, London).

Ein atheistischer Standpunkt kann es aber auch sein, die Entstehung des Menschen mit seiner Zeugung gleichzusetzen.

Ein Unterschied zu religiös fundierten Standpunkten ist, dass atheistische Vertreter weniger dazu tendieren, ihren besonderen Standpunkt zum moralischen und strafrechtlichen Maßstab aller Menschen zu machen, sondern eher bereit sind, es zu akzpektieren, wenn z.B. ein Katholik die Grenze aus religiösen Gründen für sich enger zieht.

Nach der Meinung einiger Atheisten ist die strafrechtliche Relevanz der Abtreibung in ihrer heutigen Fassung ein Verstoß gegen das Grundgesetz, da bei der Bewertung dieser Sachverhalte einseitig die religiösen Standpunkte bevorzugt werden.

Frauenbewegung

Die feministische Frauenbewegung setzte sich seit Anfang des 20. Jahrhunderts für die Straffreiheit der Abtreibung, teilweise auch für ein Recht dazu, ein. Gräfin Bülow von Dennewitz aus Dresden war Vorkämpferin des Rechtes auf "Geburtenregelung". Linke Politiker und Ärzte wie der Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf (Theaterstück "Cyankali") unterstützten diese Forderung aus sozialistischen Gründen. In der DDR bestand ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche. In der BRD wurde heftig darum gekämpft, besonders die Anzeigenkampagne, bei der sich hunderte von Frauen "outeten", trieb die Diskussion voran.

Eine Sichtweise aus der Esoterik

"Bei einer Menschwerdung müssen sich Vater, Mutter und Kind auf einer seelischen Ebene einig werden. Solange du bangst und schwankst, ist es sowohl für dich als auch für deinen Partner als auch für das werdende Kind außerordentlich schwer, eigene Entscheidungen zu treffen. Denn siehe, auch das Kind muss sich [auf einen Abbruch] vorbereiten. Es will Zeit haben, sich zurückzuziehen, und je mehr Klarheit du in dir entwickelst, um so leichter fällt es dem Embryo, sich von deinem Körper zu lösen. Selten will ein Wesen sich in einer Mutter inkarnieren, wenn es nicht erwünscht ist. [...]

Du lädst mit einer Abtreibung kein Karma auf dich. Deine Seele hat ein Mitspracherecht bei dieser Entscheidung." (aus: Hasselmann, Varda und Frank Schmolke: Weisheit der Seele. Trancebotschaften über den Sinn der Existenz. Goldmann, 1995)

Die Entwicklung des deutschen Rechts zur Abtreibung

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Empfängnisverhütung - Engelmacherinnen


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
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