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Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit ist keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit; jedoch kann bei einem Unfall ein Mitverschulden in Form einer erhöhten Betriebsgefahr angerechnet werden.
In Deutschland gilt auf Autobahnen und ähnlichen Straßen eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (§ 1 der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen - Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung); durch die Verkehrszeichen 380 und 381 (§ 42 StVO) kann für eine Strecke eine abweichende Richtgeschwindigkeit festgelegt werden.
Die Verordnung zur Richtgeschwindigkeit ist seit dem 18. Mai 1973 in Kraft.
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