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Die Rechtsweggarantie gegen Akte der staatlichen Gewalt ist für die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes geregelt. Danach ist grundsätzlich der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, es sei denn, es ist gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat viele Ausnahmen von diesem Grundsatz normiert. Im Regelfall sind daher nicht die ordentlichen Gerichte, sondern Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit oder der Finanzgerichtsbarkeit zuständig.
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