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Rechtsstaat

Als Rechtsstaat wird ein Gemeinwesen bezeichnet, in dem die gesamte öffentliche Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist und daraus ihre alleinige Legitimation bezieht. In einem Rechtsstaat ist die Macht des Staates begrenzt und die Bürger vor staatlicher Willkür geschützt. Ein Rechtsstaat ist seinem Prinzip nach auf die Herstellung und Erhaltung eines materiell gerechten Zustandes ausgerichtet. Die Rechtsstaatlicheit ist eine Voraussetzung für die Demokratie.

Das Rechtsstaatsprinzip ist ein Staatsformmerkmal der Bundesrepublik Deutschland und gehört zu ihren elementaren Verfassungsgrundsätzen. Es bindet sämtliche staatliche Gewalt unmittelbar. Einzelne Ausprägungen der Rechtsstaatlichkeit sind in zahlreichen Vorschriften des Grundgesetzes näher konkretisiert.

Man unterscheidet materialen und formalen Rechtsstaat. Im formalen Rechtsstaat beruht der Staat auf Gesetzen, die wie in der Verfassung vorgesehen zustande gekommen sind. Ein materialer Rechtsstaat ist ein erweiterter formaler Rechtsstaat. In ihm gilt zuerst überpositives Recht, also unveränderliches, Recht. Während in der [Zeit des Nationalsozialismus die Nürnberger Gesetze gültig waren, würden sie heute wegen der im Grundgesetz festgeschriebenen unantastbaren Würde des Menschen nicht gelten.

Inhalt
1 Elemente des Rechtsstaats
2 Geschichte
3 Das Rechtsstaatsprinzip im Grundgesetz:
4 Siehe auch:
5

Elemente des Rechtsstaats

In einem Rechtsstaat müssen mindestens folgende Punkte erfüllt sein:

Geschichte

Der Begriff "Rechtsstaat" taucht erstmals bei Robert von Mohl in seinem Buch Die deutsche Polizeiwissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates (1832-1834) auf, und wird dort als Gegensatzbegriff zum "aristokratischen"
Polizeistaat verwendet.

Das Rechtsstaatsprinzip im Grundgesetz:

Siehe auch:


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