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1 Problemaufriss 2 Beispiel 3 Fragestellung 4 Rechtslage in Deutschland |
Problemaufriss
In diesen Fällen geht der Schadenersatzanspruch des Geschädigten regelmäßig auf den Versicherungsträger (Versicherer, Arbeitgeber, Dienstherrn) über, soweit er den Schaden ersetzt hat. Das Problem des Quotenvorrechts tritt nun auf, wenn der Ersatzanspruch gegen den Schädiger nicht ausreicht, um den beim Geschädigten verbliebenen Schaden und den übergegangenen Anspruch zu befriedigen. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Schadenersatzanspruch wegen Mithaftung des Geschädigten selbst oder wegen Überschreitens der Haftungshöchstgrenzen beschränkt ist.Beispiel
Fragestellung
Das Quotenvorrecht befasst sich in dieser Konstellation mit Frage, wie diese € 7.500 zwischen Geschädigtem und der Gemeinschaft aufgeteilt werden. Bliebe es im Beispielsfall bei dem Grundsatz des vollen Übergangs des Anspruchs auf die Krankenversicherung, so könnte diese € 5.000 und der Geschädigte nur noch € 2.500, also nur die Hälfte des ihm verbliebenen Schadens geltend machen.Rechtslage in Deutschland
Private Versicherung und Entgeltfortzahlung
In den meisten Fällen bestimmt das deutsche Gesetz zum Schutz des Geschädigten, dass ihm ein Quotenvorrecht zusteht (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vvg/__67.html 67 Abs. 1 Satz 2 VVG für die private Versicherung, bundesrecht.juris.de/bundesrecht/entgfg/__6.html § 6 Abs. 3 EntgFG
Gesetzliche Versicherung und Sozialhilfe
Besonders diffizil ist die Rechtslage bei der gesetzlichen Versicherung und der Sozialhilfe.frühere Rechtslage
Hier gab es früher nach § 1542 RVO (Reichsversicherungsordnung) ein Quotenvorrecht der Gemeinschaft In jenen Fällen, in denen bei Personenschäden die Haftung des Schädigers aus materiellrechtlichen Gründen einer summenmäßigen Beschränkung unterliegt, wurden die Leistungen seines Haftpflichtversicherers zunächst zur Regressbefriedigung des Sozialversicherungsträgers für dessen Leistungen verwendet, wogegen dem Geschädigten selbst für seine sonstigen Forderungen - wie etwa Schmerzengeld - nur der verbleibende Restbetrag zur Verfügung stand. Diese bevorrangte Befriedigung des Regressanspruches eines Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Direktanspruch des Geschädigten nannte man Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers.heutige Rechtslage
In bewusster Abkehr von der früheren Regelung wurde das Quotenvorrecht in bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_10/__116.html § 116 SGB X neu geregelt und ein besserer Schutz des Opfers eingeführt. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen den Fällen der Haftungsbegrenzung durch Haftungshöchstgrenzen, die in Absatz 2 geregelt ist, und der Begrenzung durch Mithaftung, mit der sich Absatz 3 befasst.
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |