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Polizei (Deutschland)

Es gibt in Deutschland eine durch das Grundgesetz definierte klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Befugnissen von Polizeien der Länder, Bundesgrenzschutz als Polizei des Bundes, Zoll als Finanzpolizei und Feldjägern als Militärpolizei der Bundeswehr. Eine Sonderrolle nimmt die Polizei beim Deutschen Bundestag ein.

Im Grundsatz liegt die Zuständigkeit immer bei den Ländern. Bundesbefugnisse müssen durch das Grundgesetz ausdrücklich geregelt werden.

Die Eingriffsbefugnisse der Polizei sind in Deutschland durch die Polizeigesetze der Länder (Gefahrenabwehr) und durch die Strafprozessordnung (Strafverfolgung) geregelt.

Bei der Strafverfolgung unterliegt die Polizei dem Legalitätsprinzip, welches sie zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten verpflichtet. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gibt ihr jedoch einen Spielraum bei der Intensität der Ermittlungstätigkeit, insbesondere wenn ein Straftatverdacht sich noch nicht hinreichend konkretisiert hat. Denn wie die Polizei einschreitet, kann im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegen. Zudem kann das Opportunitätsprinzip das Handeln der Polizei im Ordnungswidrigkeitenrecht beeinflussen. Im strafrechtlichen Bereich handelt die Polizei dabei im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Siehe auch: Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft

Einsatzschwerpunkte der Polizei können insoweit nicht nur von rechtlichen Vorgaben, sondern auch von den Entscheidungen der politischen Spitze der Polizeibehörde (Dienstanweisungen) bestimmt werden, vor allem bei der Kriminalprävention. Ein Beispiel hierfür ist der Wechsel in der Politik der Bekämpfung der Drogenszene am Hamburger Hauptbahnhof. Von einer großzügigen Handhabung der Befugnisse wurde kurzfristig auf eine zero-tolerance-ähnliche Verdrängungsstrategie gewechselt.

Inhalt
1 Aufbau und Organisation
2 Trennung der Polizeiaufgaben (Länder)
3 Aufgaben
4 Dienstgrade (Länder)
5 Geschichte
6 Gewerkschaften
7

Aufbau und Organisation

1. Polizeien der Länder

Die Gesetzgebungskompetenz zur Einrichtung der allgemeinen Polizei fällt den Bundesländern zu, Art. bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_30.html 30, bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_70.html 70 Grundgesetz.

Siehe auch: Spezialeinsatzkommando
Siehe auch: VP-Bereitschaft, die Bereitschaftspolizei der DDR (Wehrdienst).

2. Polizeien des Bundes

Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt dabei auf Grundlage des bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgsg_1994/index.html Bundesgrenzschutzgesetzes (BGSG).
Aufgrund der über die bloße Grenzsicherung hinausgehenden Kompetenzen ist eine Umbenennung in Bundespolizei geplant.

Siehe auch: Dienstgrade im Bundesgrenzschutz
3. Bundeskriminalamt

Daneben besteht das Bundeskriminalamt in Wiesbaden als nationale Informationssammelstelle zwischen den einzelnen Polizeien und für ausländische Strafverfolgungsbehörden. Seine rechtliche Stellung ist in bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_73.html Art. 73 Nr. 10 GG und im bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkag_1997/htmltree.html BKA-Gesetz geregelt.

4. Andere Einrichtungen

Für politische Straftaten wie Terrorismus und Extremismus bestehen in jedem Bundesland bei den Länderpolizeien Abteilungen für Staatsschutz-Sachen, sowie in jedem Bundesland jeweils ein Landesamt für Verfassungsschutz und ein Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln. Die Verfassungsschutzämter gehören jedoch nicht zur Polizei.

Trennung der Polizeiaufgaben (Länder)

Aus historischen Gründen wurden nach dem Zweiten Weltkrieg von den Alliierten die Polizeiaufgaben der Reichspolizei geteilt: in den Polizeigesetzen der Länder wird die Polizei in Polizeiverwaltungsbehörden (Ordnungsaufgaben) und Vollzugspolizei untergliedert. Im so genannten Polizeibrief der Alliierten wurde auch die Trennung von Aufgaben der Polizei von denen der Verfassungsschutzbehörden bestimmt (Hintergrund: Geheime Staatspolizei). Anfangs gab es - vor allem in der amerikanischen Besatzungszone - auch noch kommunale Polizeien (Stadt-Polizei). Im Laufe der Jahre wurde die Polizei in Deutschland jedoch durchgängig verstaatlicht.

Polizeiverwaltungsbehörden sind die Behörden, die in der Regel zur Gefahrenabwehr in Ausführung anderer Gesetze als dem Polizeigesetz tätig werden. Es handelt sich je nach Verwaltungsaufbau des Bundeslandes um Landes-, Bezirks-, Kreis-, und Ortspolizeibehörden. Die Aufgaben werden von einzelnen Ämtern wie dem Ordnungsamt oder dem Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbepolizei) für die Behörde wahrgenommen.

Vollzugspolizei ist der Teil der Polizei, der den Hauptteil der Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz vornimmt. Das sind vor allem die Schutzpolizei (SchuPo), die Kriminalpolizei (KriPo), die Bereitschaftspolizei (BePo) und die Wasserschutzpolizei (WaPo).

Aufgaben

Aufgabe der Polizei ist nach den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder zunächst die konkrete Gefahrenabwehr. In den Polizeigesetzen, die sich teilweise an dem gemeinsamen Musterentwurf der Innenministerkonferenz ausrichten, werden die Aufgaben wie folgt definiert: "Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr)." Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist teilweise in den Hintergrund getreten. Die Gefahrenabwehr hat präventiven Charakter, es soll eine für ein Rechtsgut bestehende konkrete Gefahr abgewehrt werden.

Daneben werden Polizisten gemäß § 152 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftätern und Aufklärung von Straftaten tätig. In dieser Funktion können Anordnungen nach der Strafprozessordnung (StPO) wie z.B.: Sicherstellung, Beschlagnahme, Durchsuchung, Blutentnahme, Vorläufige Festnahme u.a. durchgeführt werden. Diese Aufgabe hat repressiven Charakter. Nur die Polizeibeamten beim Deutschen Bundestag sind keine Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft. Sie können erst nach Genehmigung durch den Bundestagspräsidenten für die Staatsanwaltschaft tätig werden. Da die Staatsanwaltschaften keine eigenen ausführenden Organe haben, sie so "Kopf ohne Hände" sind, wird die Strafverfolgung, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, von der Polizei ausgeführt.

Aufgrund dieser Doppelzuständigkeit kann die Aufgabe der Polizei

  1. nach dem Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes, zur Gefahrenabwehr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder
  2. an der Strafprozessordnung zur Strafverfolgung,
beurteilt werden.

Dienstgrade (Länder)

Die Laufbahn der Polizeibeamten in der Bundesrepublik Deutschland

in Ausbildung, mit den Unterscheidungen auf Widerruf und zur Probe:

1. mittlerer Dienst, mit Befugnissen nach GVG (Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft), grünes Mützenband:
2. gehobener Dienst, mit Befugnissen nach GVG (Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft), silbernes Mützenband: Analog dazu gibt es die Amtsbezeichungen für die Kriminalpolizei: 3. höherer Dienst, ohne Befugnisse nach GVG, goldenes Mützenband: Daneben gibt esin Baden-Württemberg für nicht vorbestrafte Bürger die nebenberufliche Möglichkeit des freiwilligen Polizeidienstes (in Uniform).

Siehe auch: Dienstgrade im Bundesgrenzschutz

Geschichte

1903 wurde Henriette Arendt in Stuttgart als erste Polizistin Deutschlands eingestellt.

In den 50er Jahren wurden in Westdeutschland gesetzlich etwa 90 % der Nazi-Beamten wiedereingegliedert. Dies betraf vorwiegend den Polizeiapparat. Als ab 1956 Zehntausende KPD-Mitglieder verfolgt werden sollten, wurden diese teilweise von denselben Polizisten verhaftet oder verhört, die das auch schon in Hitlerdeutschland ab 1933 getan hatten.

Gewerkschaften

Polizeibeamte in Deutschland haben das Recht, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Die drei wichtigsten Gewerkschaften dabei sind die Gewerkschaft der Polizei (GdP], die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG] und der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK). Die GdP gehört zum Deutschen Gewerkschaftsbund.


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
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