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Planfeststellung

Die Planfeststellung ist ein förmliches Verwaltungsverfahren zur verbindlichen behördlichen Feststellung eines Planes. Das Planfeststellungsverfahren wird in den §§72-78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) näher geregelt.

Es ist bei normalen Bauvorhaben nicht anzuwenden, sondern muss durch spezialgesetzliche Rechtsvorschrift angeordnet werden. Vorhaben, die dem Planfeststellungsverfahren unterliegen, sind deshalb so genannte übergeordnete raumbedeutsame Fachplanungen.

Der Planfeststellung unterliegen

zum Beispiel (Liste nicht vollständig):

Verfahren der Planfeststellung

  1. Planerstellung durch den Vorhabenträger
  2. Einreichen des Planes bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (§73 (1) VwVfG)
    Wurde eine eigene Anhörungsbehörde genannt, sind die Unterlagen dort einzureichen.
  3. Anhörungsverfahren (§73 (2) VwVfG)
    Einholen von Stellungnahmen betroffener Behörden
  4. Öffentliche Auslegung (§73 (3) VwVfG)
    - Betroffene können Einwendungen einreichen, in speziellen Planungsfällen auch nicht direkt Betroffene
    - Auf die Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und Gelegenheit zur Planeinsicht erhält
    - Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (Präklusionswirkung)
  5. Erörterung (§72 (6) VwVfG)
    - Erörterungstermin muss rechtzeitig bekannt gegeben werden
    - An der Erörterung sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und evtl. weitere schriftlich Einwendende teilnehmen
  6. Weiterleitung der Anhörungsergebnisse (§73 (9) VwVfG)
    Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter.
  7. Planfeststellungsbeschluss (§74 VwVfG)
    - Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch die Planfeststellungsbehörde ohne Fristbindung als Verwaltungsakt
    - Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen, es gilt das Abwägungsgebot
    - der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h. in seinem Rahmen werden auch untergeordnete Genehmigungsverfahren (z.B.
    Baugenehmigungsverfahren) mit erledigt.


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