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Personenbeförderungsgesetz

Den Vorschriften des Personenbeförderungesetzes (PBefG) unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

Basisdaten
Kurztitel: Personenbeförderungsgesetz
Voller Titel: ders.
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Gewerberecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: PBefG
FNA: 9240-1
Verkündungstag: 21. März 1961 (BGBl. I 1961, S. 241)
Aktuelle Fassung: 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, S. 3076)

Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

  1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
  2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.


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