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Personalhoheit

Die kommunale Personalhoheit wird in Deutschland von der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (Grundgesetz) garantiert und umfaßt das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, eigenverantwortlich die Beamten, Angestellten und Arbeiter zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben einzustellen, zu befördern und zu entlassen. Dies gilt auch für das Personal zur Erfüllung der Auftragsangelegenheiten bzw. der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

Die Kommunen haben bei ihrer Personalwirtschaft als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber den besonderen Gleichheitssatz des Art. 33 GG, das geltende Beamtenrecht bzw. die Tarifverträge insbesondere den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zu beachten. In einigen Bundesländern gilt bei der Einstufung kommunaler Beamter in einzelne Besoldungsgruppen eine Stellenobergrenzenverordnung.

vergl. auch kommunale Selbstverwaltung, Kommunalrecht, Beamtenrecht
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