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Die Kommunen haben bei ihrer Personalwirtschaft als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber den besonderen Gleichheitssatz des Art. 33 GG, das geltende Beamtenrecht bzw. die Tarifverträge insbesondere den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zu beachten. In einigen Bundesländern gilt bei der Einstufung kommunaler Beamter in einzelne Besoldungsgruppen eine Stellenobergrenzenverordnung.
vergl. auch
kommunale Selbstverwaltung, Kommunalrecht, Beamtenrecht
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