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Die persönliche Dienstbarkeit kann darauf gerichtet sein, dass der Berechtigte das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen selbst nutzt (Beispiele: Wohnungsrecht, Wegerecht), dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks einzelne Handlungen nicht vornehmen darf (Beispiel: Beschränkung der Bebaubarkeit nach Art und Ausmaß) oder dass dem Eigentümer des belasteten Grundstücks einzelne Abwehrrechte nicht zustehen (Beispiel: Duldung an sich übermäßiger Immissionen).
Die persönliche Dienstbarkeit entsteht durch Einigung von Eigentümer und Berechtigtem und Eintragung im Grundbuch. Gegen Störungen in seinen Befugnissen ist der Berechtigte aus einer persönlichen Dienstbarkeit wie ein Eigentümer geschützt.
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