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Eine Organschaft für Zwecke der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bewirkt grundsätzlich eine Versteuerung aller Gewinne und Verluste der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) auf Ebene der Muttergesellschaft. Eine Organschaft für Zwecke der Umsatzsteuer führt dazu, dass nur ein Unternehmer (im Sinne des UStG) vorliegt. Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft lösen keine Umsatzsteuer aus.
Voraussetzung bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist die sog. finanzielle Eingliederung und der Abschluß eines Ergebnisabführungsvertrages. Voraussetzung bei der Umsatzsteuer ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung.
Die Organschaften sind auf das Inland beschränkt.
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