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NPD-Verbotsverfahren

Am 30. Januar 2001 von der von Bundesregierung unter Kanzler Schröder (SPD) ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht, um die Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) festzustellen und damit ein Verbot dieser rechtsextremistischen Partei zu erreichen. Am 30.März 2001 folgten Bundestag und Bundesrat mit eigenen Verbotsanträgen. Die Verfahren wurden vom BVerfG am 18. März 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt. Das Verfahrenshindernis lag in der Sichtweise der Sperrminorität der Verfassungsrichter in der Durchsetzung der NPD durch V-Leute des Verfassungsschutzes. Die Frage, ob es sich bei der NPD um eine verfassungswidrige Partei handelt, war nicht geprüft worden.

Das Verbotsverfahren geht maßgeblich auf eine Initiative vom bayrischen Innenminister Günther Beckstein (CSU) zurück, der die Bundesregierung im August 2000 aufforderte, ein Verbot der NPD zu erwirken. Eine Reihe von Anschlägen mit teils erwiesenem, teils vermutetem fremdenfeindlichen Hintergrund verlieh dieser Initiative die entscheidende Dynamik. Eine besondere Rolle spielte dabei der (bislang ungeklärte) Sprengstoffanschlag vom 27. Juli 2000 auf eine Gruppe jüdischer Immigranten aus Russland.

Das Verbotsverfahren wurde zum Skandal, als der Verdacht aufkam, dass der Landesverband Nordrhein-Westfalen dieser Partei durch V-Leute des Verfassungsschutzes gesteuert wurde. Dort waren der Landesvorsitzende und sein Stellvertreter und Chefredakteur der regionalen Parteizeitung Deutsche Zukunft als Mitarbeiter des Verfassungsschutzes enttarnt worden. Die Verfassungswidrigkeit der NPD ist seitens der Antragsteller wesentlich mit Zitaten von Verfassungsschutzmitarbeitern begründet worden. Bei der Verteidigung wurde die NPD u. a. durch den Rechtsanwalt Horst Mahler vertreten.

Auch die Rekrutierung von V-Leuten in anderen Fällen geriet in die Kritik.


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