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Verfassungsmäßig bezeichnet der Notstand eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.
Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne
Kommt es in einem bestimmten Gebiet aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder Aufruhr o. ä. zu einer unüberschaubaren Lage, so kann der Notstand ausgerufen werden. In der Regel hat dies dann zur Folge, dass die öffentliche Gewalt auf ihre Bindung an Gesetz und Recht insoweit verzichten kann, wie sie es zur Bekämpfung des Notstandes für erforderlich hält. Der Vorwand des Notstandes wird in totalitären Staaten genutzt, um sich unliebsame Regimegegner vom Leib zu halten. In den demokratischen Ländern bedeutet der Notstand in der Regel die Verkürzung des Rechtsschutzes gegen hoheitliche Maßnahmen sowie Zurückdrängung von langwierigen behördlichen oder legislativen Verfahren. Aufgrund der negativen Erfahrungen in der Deutschen Geschichte durch die Notstandsgesetzgebung zum Ende der Weimarer Republik ist der Notstand in der Verfassung selbst nur in Art. 135a GG erwähnt. Für Unglücks- und Katastrophenfälle sieht Art. 35 GG Eingriffsmöglichkeiten vor.
Notstand im zivil- und strafrechtlichen Sinne
Die Regelung der Rechtfertigungsgründe im deutschen Recht ist nicht abschließend. Zivilrechtlich werden zwei verschiedene Notstände erwähnt: Den defensiven Notstand nach § 228 BGB und den aggressiven Notstand nach § 904 BGB. Beide richten sich gegen das Rechtsgut des fremden Eigentums. Beide sind daher in Hinblick auf das Eigentum spezieller als der § 34 StGB und gehen diesem vor. Da hier die Analogie zum Zivilrecht zugunsten des Täters gebildet wird, widerspricht dies auch nicht dem Analogieverbot des Strafrechts.
Die drohende Gefahr, die bei § 228 BGB von der Sache ausgehen muss, muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, aufweisen.
Die Notstandshandlung selbst muss von einem Abwehrwillen getragen sein. Die Abwehr muss zudem auch erforderlich sein. Schließlich ist bei der Wahl des Abwehrmittels auch stets die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Zwar kann die defensive Notwehrhandlung keine rechtswidrige (weil Rechtfertigungsgrund) unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) darstellen, aber dennoch zum Schadensersatz nach § 228 S. 2 BGB verpflichten.
Wer die Verhältnismäßigkeit der Abwehr überschreitet, handelt schließlich rechtswidrig, sodass kein Ausschluss der Rechtswidrigkeit stattfindet. Gleiches gilt für denjenigen, der mindestens fahrlässig irrtümlich annimmt, er wäre in einer Notstandslage. Wer den Einwand des Notstandes erhebt, muss seine tatsächlichen Voraussetzungen auch beweisen.
In § 904 findet sich die spiegelbildliche Umkehrung des § 228 BGB. Hier soll eine Gefahr durch Verwendung einer fremden Sache abgewehrt werden. Der Eigentümer muss dies dulden (Aufopferung). Für den aggressiven Notstand bedarf es jedoch nicht wie im § 228 BGB einer drohenden, sondern einer gegenwärtigen Gefahr (d. h. sofortige Abhilfe ist erforderlich). Die Einwirkung auf die Sache muss ferner notwendig sein und die Gefahrenabwehr auch wirklich bezwecken. Der Schaden am fremden Eigentum darf ferner nicht unverhältnismäßig groß gegenüber der drohenden Gefahr sein. Im übrigen gelten die Voraussetzungen wie bei § 228 BGB.
Zivilrecht
Defensiver Notstand
Aggressiver Notstand
Strafrecht
Das Strafrecht kennt zwei verschiedene Notstände: Den rechtfertigenden Notstand und den entschuldigenden Notstand. Beide sind voneinander abzugrenzen.
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