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Nothilfe

Als Nothilfe bezeichnet man die zu Gunsten eines Dritten ausgeübte Notwehr, also die fremdnützige Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf ein dem Dritten zuzurechnendes Rechtsgut.

Die Nothilfe steht der Notwehr rechtlich gleich, so daß eine in Nothilfe vorgenommene Handlung weder strafrechtlich noch zivilrechtlich rechtswidrig ist.

Rechtshinweis
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.