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Naturschutz

Der Begriff Naturschutz umfasst alle Untersuchungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Eine nachhaltige Nutzbarkeit der Natur durch den Menschen wird angestrebt. Der Naturhaushalt soll als Lebensgrundlage des Menschen geschützt werden.

Wichtige Gegenstände des Naturschutzes sind Naturlandschaften, Naturdenkmäler u.a. Schutzgebiete und Landschaftsbestandteile, sowie seltene, in ihrem Bestand gefährdete Pflanzen, Tiere, und Biotope, in ihren Ökosystemen und mit ihren Standorten. Der Naturschutz beschäftigt sich daher auch mit den Standortfaktoren: Bodenschutz, Mikroklima, Luftreinhaltung und Lärmschutz, sowie anderen potenziell schädlichen Einflüssen wie Licht, Bewegung; Zerschneidung und Isolation von Lebensräumen etc. In den letzten Jahren hat auch die Thematik des Naturschutzes innerhalb besiedelter Räume und auf landwirtschaftlich genutzten Flächen an Bedeutung gewonnen; damit soll eine Entwicklung vermieden werden, die Naturschutz nur in abgesonderten Reservaten betreiben und die vom Menschen bewirtschafteten und/oder besiedelten Räume preisgeben würde.

Die praktische Naturschutzarbeit wird vor allem auf regionaler und lokaler Ebene geleistet. Die rechtlichen Instrumente des Naturschutzes sind allerdings in vielen Ländern auf nationaler Ebene verankert. Innerhalb der EU gewinnen auch europaweite Programme und Regelungen an Bedeutung (z.B. europa.eu.int/comm/environment/nature/natura.htm Natura 2000, oder auch die Wasserrahmenrichtlinie, die indirekt große Auswirkungen auf den Naturschutz haben wird).

Inhalt
1 Ziele des Naturschutzes: Naturhaushalt als Lebensgrundlage
2 Schutzgüter des Naturschutzes
3 Unterschied zum Umweltschutz
4 Rechtliche Instrumente des Naturschutzes
5 Siehe auch
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Ziele des Naturschutzes: Naturhaushalt als Lebensgrundlage

Ziel des Naturschutzes ist es, die Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Er ist somit öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Staatsziel. Viele Menschen, die im Naturschutz arbeiten oder dessen Arbeit unterstützen, verbinden damit auch weitergehende Erwartungen und Motive, die sich aus der geisteschichtlichen Herkunft des Naturschutzes ergeben. Dazu gehören z.B. ethische Gründe (Tierschutz) oder emotionale (Heimatverbundenheit). Obwohl ohne die Motivationen dieser Menschen sehr viel weniger praktische Naturschutzarbeit geleistet würde, bleiben sie in diesem, auf den öffentlichen Naturschutz konzentrierten Artikel außer Betracht. Dieser ist auf die demokratisch legitimierten wesentlichen Ziele beschränkt und geschieht damit um des Menschen willen ("anthropozentrisches" Verständnis).

Natur und Landschaft sind Standort der menschlichen Nutzung. Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft fatale und katstastrophale Folgen für den Siedlungsstandort, auf die Gesundheit, auf die Nahrungsmittelerzeugung, des Menschen haben kann, wird

des Naturhaushaltes angestrebt.

Schutzgüter des Naturschutzes

Zum Naturhaushalt gehören:

Unterschied zum Umweltschutz

Der Naturschutz betrachtet alle Nutzungen von Böden und Gewässern, die seine Belange beeinträchtigen können; dies können auch solche sein, die für Menschen uninteressant sind (z.B. bei Ödland). Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zum
Umweltschutz liegt auf der Ebene der Schutzgüter und in der Betrachtungsweise: Während der Umweltschutz in erster Linie den Schutz der menschlichen Lebensbedingungen bezweckt und sich dazu oft technischer Mittel bedient, richtet der Naturschutz seinen Blick auf den Naturhaushalt als Ganzes und hat u.a. das Ziel, schädliche menschliche Einflüsse zu vermindern, auszugleichen oder zu verhindern. Beiden gemeinsam ist, daß die zu lösenden Probleme teils globale, teils regionale oder lokale sind; der Umweltschutz sucht dabei regelmäßig nach allgemeinen oder großräumigen technischen Lösungen.

Einige Beispiele: Auch wenn sich die Schutzgüter formal überschneiden, geht es dem Naturschutz beim

Rechtliche Instrumente des Naturschutzes

In Deutschland ist die Gesetzgebungskompetenz für den Naturschutz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund besitzt nur eine
Kompetenz zur Rahmengesetzgebung, aufgrund derer er das Bundesnaturschutzgesetz erlassen hat. Die Länder haben jeweils eigene Landesnaturschutzgesetze, die das früher als Landesrecht fortgeltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst haben. Hinzu kommen zahlreiche internationale Abkommen sowie Programme und einzelne Richtlinien der Europäischen Union.

Siehe auch


Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.