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1 Funktionsweise des Verfahrens 2 Geschichte 3 Internet 4 Artikel 251 5 Anwendungsbereiche des Mitentscheidungsverfahrens in der EU 6 |
Funktionsweise des Verfahrens
Die Europäische Kommission hat das Initiativrecht und schlägt einen Rechtsakt vor. Das Europäische Parlament kann in erster Lesung Änderungen dazu annehmen. Es folgt die erste Lesung des Ministerrats, wobei der Rat die Änderungen des Parlaments annehmen kann oder nicht und eigene Änderungen beschließen kann. Das Ergebnis der ersten Lesung des Rats heißt "Gemeinsamer Standpunkt". Bis hierher gibt es keine Zeitlimits, so dass eine Gesetzesinitiative blockiert werden kann.
Das Europäische Parlament kann in zweiter Lesung auf den Gemeinsamen Standpunkt reagieren. Es kann nicht übernommene Änderungen seiner ersten Lesung wieder einsetzen und die vom Rat vorgenommenen Änderungen ebenfalls abändern. Der Rat hat dann ebenfalls in zweiter Lesung die Möglichkeit, darauf zu reagieren.
Falls nach der zweiten Lesung die Texte von Parlament und Rat unterschiedlich sind, muss ein Vermittlungsausschuss einberufen werden, ähnlich dem Verfahren, wie es zwischen Bundestag und Bundesrat besteht.
Im Vermittlungsausschuss sitzt je ein Vertreter jedes Mitgliedsstaates sowie eine gleiche Anzahl von Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Sie müssen innerhalb einer bestimmten Frist zu einem Kompromisstext kommen, sonst ist das Verfahren gescheitert. Der Kompromiss muss dann noch vom Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und vom Plenum des Parlaments (mit absoluter Mehrheit) bestätigt werden, sonst ist er gescheitert. Zu den Fristen s. u. Artikel 251.
Das Mitentscheidungsverfahren stärkt erheblich die Rolle des Europäischen Parlamentes. In allen vom Verfahren betroffenen Politikbereichen hat es gemeinsam mit dem Ministerrat das letzte Wort in Entscheidungen.
Geschichte
Das Mitentscheidungsverfahren wurde mit dem Vertrag von Maastricht (1991, trat 1993 in Kraft) eingeführt. Es galt damals nur in einigen wenigen Bereichen, wie für das Forschungsrahmenprogramm und in der Verbraucherpolitik und einigen mehr. Mit jeder Vertragsreform - Vertrag von Amsterdam 1997, in Kraft seit 1999), Nizza (2001, in Kraft seit 2003) kamen Bereiche hinzu, so dass das Verfahren zur Zeit in mehr als der Hälfte aller Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet. Im Amsterdamer Vertrag wurde das Verfahren zudem vereinfacht, so dass es nun schneller durchgeführt werden kann. Der auf EU-Ebene wichtigste Politikbereich, der nicht unter das Mitentscheidungsverfahren fällt ist allerdings weiterhin die Agrarpolitik.
Faktisch zeigt sich, dass nur ein geringer Teil der Verfahren tatsächlich durch ein Vermittlungsverfahren gelöst werden muss. Die absolute Zahl der Verfahren bleibt nahezu konstant. Im Zeitraum 1994-1999 waren es im Schnitt 12 Vermittlungsverfahren jährlich (was damals 40% von 30 entsprach). In den parlamentarischen Jahren 1999/2000 waren es 17 (26% von 65), 2000/2001 20 (30% von 66), 2001/2002 17 (23% von 73) und 2002/2003 15 (17% von 87). Seit 1999 und dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages ist es möglich, das Verfahren mit der ersten Lesung zu beenden. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht. 1999/2000 in 13 Fällen (20%), 2000/2001 in 19 Fällen (29%), 2001/2002 ebenfalls in 19 Fällen (26%) und 2002/2003 in 23 Fällen (27%).
Es kommt auch vor, dass Verfahren in dritter Lesung scheitern, dies geschah zum ersten Mal im Dezember 1994 beim Verfahren zur Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen (Bericht Rothley). In solch einem Fall muss die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen, das Verfahren beginnt von Vorne.
Internetlinks
Seite des Vermittlungsausschusses im EP:
www.europarl.eu.int/code/default_en.htm
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |