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Minijob

Der Begriff Minijob geht in Deutschland auf die Neuregelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen vom 01.04.2003 zurück, dessen Rechtsgrundlage die "Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" vom 01.01.2003 sind. Es ist Bestandteil des Hartz-Konzeptes zur Reformierung des Arbeitsmarkts.

Ziel ist es:

  1. Im Niedriglohnbereich die Sozialversicherungsbeiträge zu senken um geringfügige Beschäftigung attraktiv zu machen,
  2. jede Art von legaler Beschäftigung sozial abzusichern,
  3. den Anreiz zur Aufnahme einer Beschäftigung jeder Art zu erhöhen und damit verstärkt Arbeitslose nach Aufnahme einer Beschäftigung wieder dem Arbeitsmarkt zuzuführen,
  4. den Sozialversicherungen weitere Beitragsquellen zu ihrer finanziellen Stabilisierung (siehe auch Rentenproblematik) zu erschließen.

Folgende drei Beschäftigungsverhältnisse werden unterschieden: Es werden drei Arten von Minijobs unterschieden: Für alle drei Arten müssen unterschiedliche Einzahlungen vom Arbeitgeber (AG) in die Sozialversicherung getätigt werden, die zusätzlich zum Arbeitslohn zu entrichten sind. Der Arbeitnehmer (AN) muss keine Sozialversicherungsbeiträge leisten.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom AG pauschal zu entrichten:

Freiwillig kann der Jobber (Arbeitnehmer) einen Teil seines Verdienstes in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Er erhält dann die volle Absicherung der gesetzlichen Rentenversicherung und sorgt gleichzeitig für seine Altersvorsorge vor. Sein Beitrag beträgt dann 7,5% des Bruttolohns.

Rechenbeispiele:

  1. Der AG stellt einen Minijobber für einen Bruttoverdienst von 300 €/Monat an. Es liegt ein geringfügiger Minijob vor. Der AG muss zusätzlich zum Lohn 26,3% Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies sind 300 € + 78,90 € = 378,90 € Gesamtkosten/Monat.
  2. Der AG stellt einen Minijobber für zwei Wochen für eine bestimmte Aufgabe an. Der Minijobber erhält dafür 1.000 €. Es liegt ein kurzfristiger Minijob vor. Der AG muss zusätzlich zum Lohn 13,3% Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies sind 1.000 € + 133,00 € = 1.133,00 € an Gesamtkosten.
  3. Die Familie X stellt die Putzfrau Y an, um wöchentlich die Wohnung zu putzen. Dafür bekommt die Putzfrau im Monat 300 €. Die Familie muss keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Allerdings muss Sie den Verdienst auf der Lohnsteuerkarte von Y bescheinigen oder alternativ 25% Pauschalsteuer abführen.

Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge oder pauschalen Steuern müssen an den Sozialversicherungsträger abgeführt werden. Zahlungsempfänger ist die Bundesknappschaft (BSK) in Bochum. Vor Aufnahme eines Minijobs ist der BSK jeder Minijob zu melden. Dazu ist ein besonderer Meldevordruck einzureichen. Als besonderen Service bietet die BSK an, die Pauschalen im Lastschriftverfahren vom Konto des Arbeitgebers einzuziehen.


Links zur Bundesknappschaft mit Download der Formulare: www.bundesknappschaft.de

www.bundesknappschaft.de

Siehe auch: Studentenjob
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.