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Eine Sache ist nicht mangelhaft, wenn die Abweichung unerheblich ist.
Welche Beschaffenheit geschuldet ist, ergibt sich aus der Vereinbarung der Vertragspartner, aus der von ihnen vorausgesetzten Verwendung oder der gewöhnlichen Verwendung, wenn die Art der Verwendung im Vertrag nicht festgelegt ist.
Ist eine Sache mangelhaft kann der Gläubiger Gewährleistungsrechte geltend machen.
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