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Erfolgt der Vermögenserwerb "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht", so ist ein als Gegenleistung eingeräumtes Leibgedinge keine den Wert des übernommenen Vermögens mindernde Verbindlichkeit im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB (vergleiche zum Beispiel BGH, Urteil vom 27.06.1990 - XII ZR 95/89). Im Fall der Beendigung der Ehe des Übernehmers muss sich dieser also den vollen Wert des Hofes im Zugewinnausgleich anrechnen lassen.
Siehe auch: Altenteil
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