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Ein Beispiel aus dem Zivilrecht:
§ 194 BGB: (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
Dabei ist die Formulierung "Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen" die Legaldefinition des Rechtsbegriffes Anspruch.
Legaldefinitionen tauchen auch in anderen Gesetzestexten auf wie z.B. dem Jagdgesetz (Wildbegriff) oder im Strafgesetzbuch (Verbrechensbegriff) oder im öffentlichen Recht den Gaststättenbegriff bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gastg/ (GaststättenG)
Legaldefinitionen werden häufig auch dann aus der Rechtsprechung in Gesetze übernommen, wenn die Rechtsprechung einen leicht merkbaren Grundsatz entwickelt hat und keine nennenswerte Kritik an diesem besteht.
Rechtshinweis
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