| Infos Home | Impressum | Original Artikel & Autoren Liste |
Dies ist in Artikel 70 des Grundgesetzes ausgedrückt:
Die konkurrierende Gesetzgebung ist in Artikel 72, 74, 74a und 75 Grundgesetz geregelt und gibt den Ländern die Möglichkeit der eigenen Gesetzgebung, "solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht".
Zu den klassischen Gebieten der Landespolitik gehören die Kulturpolitik, die Bildungspolitik und die Landes- und Regionalplanung.
Akteure der Landespolitik sind die Landesregierung mit der ihr nachgeordneten Verwaltung, das Landesparlament und die Landesgremien der politischen Parteien.
Siehe auch: Politik, Kommunalpolitik, Föderalismus
|
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |